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Tatort Münster
Zyankali: Gibt es die Tatort-„Mordwaffe“ in der Apotheke?
Und wie sieht es aus mit der Abgabe von Kaliumcyanid in der Apotheke?
Im Verlauf der Ermittlungen gerät auch ein ehemaliger Apothekenmitarbeiter aus dem Umfeld des Getöteten ins Visier der Ermittler: „Der hat eine Ausbildung in einer Apotheke gemacht – der kommt doch leicht an Zyankali“ heißt es in der Tatort-Episode. Viele Apotheken scheuen sich jedoch, gefährliche Stoffe wie Kaliumcyanid abzugeben. Prinzipiell dürfen Apotheken Chemikalien abgeben. In einigen Fällen kann der Verwendungszweck ausschlaggebend dafür sein, ob ein Stoff abgegeben werden darf, oder nicht.
Wird in der Apotheke eine Chemikalie abgegeben, sind folgende Vorschriften zu beachten:
- Chemikalienverbotsverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Verordnung (EG) 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
- Vorschriften zur Grundstoffüberwachung
Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung
Kaliumcyanid unterliegt der Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV). Das bedeutet es gelten besondere Anforderungen für die Abgabe. Die Abgabe von Stoffen oder Gemischen, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, darf nur von einer in der Apotheke beschäftigten, sachkundigen Person durchgeführt werden. Die Abgabe darf nur durchgeführt werden, wenn die Person, an die das Kaliumcyanid abgegeben wird, bekannt ist oder wenn sich die Apotheke vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass dieser die Stoffe oder Gemische in erlaubter Weise verwenden oder weiterveräußern will und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder Weiterveräußerung vorliegen.
Die abgebende Person in der Apotheke muss den Erwerber unterrichten über
a) die mit dem Verwenden des Stoffes oder des Gemisches verbundenen Gefahren,
b) die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie
c) die ordnungsgemäße Entsorgung.
Im Fall der Abgabe an eine natürliche Person muss diese mindestens 18 Jahre alt sein.
5 Kommentare
Chemikalien
von Andreas Groos am 04.11.2019 um 20:09 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Chemikalien
von Roland Mückschel am 05.11.2019 um 12:26 Uhr
Chemikalien
von Roland Mückschel am 04.11.2019 um 17:23 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Chemikalien
von Dr. Andreas Groos am 04.11.2019 um 18:18 Uhr
AW: Chemikalien
von Hummelmann am 04.11.2019 um 19:22 Uhr
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