Tatort Münster

Zyankali: Gibt es die Tatort-„Mordwaffe“ in der Apotheke?

Stuttgart - 04.11.2019, 16:45 Uhr

Dürfen Apotheken Kaliumcyanid überhaupt beziehen und abgeben? (c / Bild: Willi Weber / WDR)

Dürfen Apotheken Kaliumcyanid überhaupt beziehen und abgeben? (c / Bild: Willi Weber / WDR)


Und wie sieht es aus mit der Abgabe von Kaliumcyanid in der Apotheke?

Im Verlauf der Ermittlungen gerät auch ein ehemaliger Apothekenmitarbeiter aus dem Umfeld des Getöteten ins Visier der Ermittler: „Der hat eine Ausbildung in einer Apotheke gemacht – der kommt doch leicht an Zyankali“ heißt es in der Tatort-Episode. Viele Apotheken scheuen sich jedoch, gefährliche Stoffe wie Kaliumcyanid abzugeben. Prinzipiell dürfen Apotheken Chemikalien abgeben. In einigen Fällen kann der Verwendungszweck ausschlaggebend dafür sein, ob ein Stoff abgegeben werden darf, oder nicht.

Wird in der Apotheke eine Chemikalie abgegeben, sind folgende Vorschriften zu beachten:

  • Chemikalienverbotsverordnung
  • Gefahrstoffverordnung
  • Verordnung (EG) 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)
  • Verordnung (EG) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
  • Vorschriften zur Grundstoffüberwachung

Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung 

Kaliumcyanid unterliegt der Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV). Das bedeutet es gelten besondere Anforderungen für die Abgabe. Die Abgabe von Stoffen oder Gemischen, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, darf nur von einer in der Apotheke beschäftigten, sachkundigen Person durchgeführt werden. Die Abgabe darf nur durchgeführt werden, wenn die Person, an die das Kaliumcyanid abgegeben wird, bekannt ist oder wenn sich die Apotheke vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass dieser die Stoffe oder Gemische in erlaubter Weise verwenden oder weiterveräußern will und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder Weiterveräußerung vorliegen.


Die abgebende Person in der Apotheke muss den Erwerber unterrichten über
 a)   die mit dem Verwenden des Stoffes oder des Gemisches verbundenen Gefahren,
 
b)   die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie
 
c)   die ordnungsgemäße Entsorgung.
 
Im Fall der Abgabe an eine natürliche Person muss diese mindestens 18 Jahre alt sein.

Anlage 2 ChemVerbotsV 




Cornelia Neth, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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Was in der Apotheke zu beachten ist

Die Abgabe von Gefahrstoffen

5 Kommentare

Chemikalien

von Andreas Groos am 04.11.2019 um 20:09 Uhr

Ich in meinen jungen Jahren von über 55 muss bestätigen,dass die Abgaberegelungen immer im Wandel sind.
Zur Zeit meines Studiums galten noch die Gifteordnungen der Bundesländer; ab den 90er Jahren wurden dann grundlegende Veränderungen wirksam: das ChemG von 1980, die Gefahrstoffverordnung von 1986 und der Aufsplittung in die GefStoffV von 1993 (ab 1.11.1993) und die ChemVerbotsV von 1993 (ab 1.11.1003) - Auch hier hatte die EWG bereits ihren bedeutenden Einfluss gezeigt - sonst wäre die Kennzeichnung immer noch Schwarz/Weiß oder Rot/Weiß ...
Neue EU/EG-Verordnungen kamen hinzu, an deren Inhalten keiner mehr vorbeikommt.
Die fehlerhafte Abgabe hat seit Jahrhunderten zu Todesfällen geführt, so dass sich keiner beschweren darf, dass bestehende Regeln immer wieder angepasst werden.
...
Egal, was im Internet passiert, die Apotheken sind noch kein Internet und haben auch. wenn es ein Privileg seit 1894 ist, eine hohe Verantwortung, die nicht ignoriert werden darf.
Andreas

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Chemikalien

von Roland Mückschel am 05.11.2019 um 12:26 Uhr

Nun ja Herr Groos, sie können das ja alles unbenommen
machen.
Ich verspüre hingegen kein Privileg noch die hohe Verantwortung.
Ich fühl mich nur als Fussabtreter der Gesellschaft.
ich bin ein paar Jahre älter als sie, hatten Sie nie
ein äusserst ungutes Gefühl bei Abgabe einer
Brezellauge? Ging ihnen nicht die Bilder von
laugetrinkenden Kindern durch den Kopf, trotz
Ermahnungen an die Mutter bzgl Sorgfalt?
Hat bei Ihnen schon mal ein Arztsohn die Zutaten für
Nitriersäure und Glycerin geholt?

Chemikalien

von Roland Mückschel am 04.11.2019 um 17:23 Uhr

Gar nichts mehr abgeben, wir sind doch keine
Chemikalienhandlung.
Das Geschreibsel dazu verstehe ich zwar, brauche
ich mir aber nicht antun.
Also nichts.
Not my problem.

» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten

AW: Chemikalien

von Dr. Andreas Groos am 04.11.2019 um 18:18 Uhr

Möglichst alle Kompetenzen/Privilegien abgeben, die eine Apotheke hat.
Das ist die neue Zukunft?
Andreas Groos
PTA-Fachschule Siegen

AW: Chemikalien

von Hummelmann am 04.11.2019 um 19:22 Uhr

Das hat rein gar nichts mit dem freiwilligen Abgeben von Kompetenzen/Privilegien zu tun.
Wir haben für die Abgabe von Gefahrstoffen seit mehr als 15 Jahren eine gebührenpflichtige Software im Einsatz, die uns bei der korrekten Beschriftung und Dokumentation unterstützt.
Dann kommt der Gesetzgeber. Erst dürfen wir Isopropylalkohol 70% zur Desinfektion der eigenen Rezepturflächen nicht mehr selbst herstellen. Man hält uns offensichtlich nicht mehr für fähig ein Alkohol-Wasser-Gemisch herzustellen. Dann nimmt man uns die Berechtigung steuerfreien Ethanol einzukaufen, weil wir die jährliche Mindestmenge nicht verbrauchen. (Interessant: Steuerbetrug vermutet man offensichtlich in erster Linie bei den Apotheken, die besonders wenig Alkohol benötigen. Das muss man sich erst mal durch den Kopf gehen lassen...).
Am Ende teilt uns die Apothekerkammer mit, dass wir ab 1.Juni 2019 die Sachkunde zur Abgabe von Chemikalien verlieren, wenn wir nicht regelmäßig gebührenpflichtige Fortbildungen nachweisen können. Selbstverständlich bietet uns die eigene Kammer aber keine Fortbildungen an, sonder verweist auf die "auf dem Markt verfügbaren Fortbildungsangebote externer Anbieter zur Aufrechterhaltung der Sachkunde".
Das bedeutet, ich darf zwar an der Universität angewandte Chemie studieren und drei Staatsexamen ablegen. Dann darf ich auch Chemikalien in Rezepturen einarbeiten und selber Arzneimittel herstellen. Aber dennoch fehlt mir die Sachkunde um Salzsäure zu verkaufen, wenn ich nicht alle sechs Jahre eine gebührenpflichtige Fortbildung besuche.
Das Ergebnis:
Dann verkaufe ich eben keine Substanzen mehr. Kauft Euch doch Eure Gefahrstoffe ohne Rat und Belehrung im Internet. Oder mit den Worten von Danny Glover alias Roger Murthaugh: "Ich bin zu alt für diesen Scheiß."

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