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Test auf Schwangerschaftsdiabetes
DDG: Kassen sollen Glucose-Fertiglösungen erstatten
Aus Kostengründen erstatten die meisten Krankenkassen keine Glucose-Fertiglösung mehr für das Screening auf Schwangerschaftsdiabetes. Praxen lösen daher selbst zuvor in der Apotheke abgefüllte Glucose auf. In einer aktuellen Pressemitteilung rät die Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG) von dieser Praxis ausdrücklich ab, weil sie ein Risiko für Ungenauigkeiten und Verunreinigungen berge und so zu falschen Testergebnissen führen könne. Kassen sollen die Fertiglösung im Sinne der Gesundheit von Schwangeren und ihrer ungeborenen Kinder flächendeckend erstatten, so die DDG.
Laut Mutterschaftsrichtlinien wird seit 2012 das Screening auf Schwangerschaftsdiabetes – auch Gestationsdiabetes genannt (GDM) – von den Krankenkassen erstattet. Bei dem zweistufigen oralen Glukosetoleranz-Test (oGTT) trinkt die werdende Mutter im Zeitraum zwischen der 24. und 28. Schwangerschaftswoche eine Lösung mit 50 Gramm Glucose. Werden erhöhte Blutzuckerwerte gemessen, folgt ein erneuter Nüchtern-Test mit 75 Gramm Glucose. Inzwischen haben einige Krankenkassen aus Kostengründen beschlossen, Fertiglösungen nicht mehr zu erstatten. „Stattdessen sollen Praxen die benötigte Glucose in Pulverform aus Apotheken beziehen und die Lösung für den oralen Glucosebelastungstest selbst zubereiten“, berichtet Professor Dr. med. Ute Schäfer-Graf, Sprecherin der DDG (Deutsche Diabetes Gesellschaft) Arbeitsgruppe „Diabetes und Schwangerschaft“ aus Berlin.
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Bereits 2016 wies die DDG in einer Stellungnahme auf den dadurch erhöhten organisatorischen Aufwand in Praxen sowie auf gesundheitliche Risiken für die Patientinnen und ihre ungeborenen Kinder hin. Vor dem Hintergrund des tragischen Vorfalls in Köln, wo eine Schwangere und ihr ungeborenes Kind nach Einnahme einer mit Lidocainhydrochlorid verunreinigten Glucoselösung zu Tode kamen, hat die Diskussion um dieses Vorgehen erneut an Fahrt aufgenommen.
„Für 4 Euro Ersparnis wird Gesundheit der Mutter und des ungeborenen Kindes aufs Spiel gesetzt“
Zuvor bezogen die meisten diabetologischen und gynäkologischen Praxen die oGTT-Fertiglösung als 300-Milliliter-Flasche für 5,53 Euro in der Apotheke. Die in Tütchen abgefüllte Einzelportion Glucose, die in Wasser aufgelöst wird, kostet in der Apotheke hingegen nur etwa 1,21 Euro. „Skandalös ist, dass mit der Entscheidung einzelner Krankenkassenverbände die Kostenträger aufgrund einer Ersparnis von knapp vier Euro pro Patientin und Screening die diagnostische Sicherheit und auch die Gesundheit der Mutter und des ungeborenen Kindes aufs Spiel setzen“, kritisiert Dr. med. Nikolaus Scheper, Vorsitzender des Bundesverbands niedergelassener Diabetologen e.V. (BVND). Denn die Zubereitung der Glucoselösung in der Praxis berge diverse Fallstricke.
Rechtliche Bedenken bei Selbstherstellung der Glucose-Flüssigkeit
„Zunächst ist es nicht einfach, die Tütchen mit der abgewogenen Menge Glucose-Monohydrat vollständig zu leeren und eventuell an den Plastikoberflächen haftendes Pulver in den Trinkbecher zu füllen“, erklärt der niedergelassene Diabetologe. „Auch muss die zugegebene Flüssigkeit präzise abgemessen werden, um das Mischverhältnis nicht zu verfälschen. Zudem ist die Glucose schwer löslich und muss einige Minuten gerührt werden, was bei mehreren gleichzeitigen Tests eine Herausforderung ist. Trotz aller Mühen und optimaler Bedingungen verbleibt immer wieder ein Rest Glucose im Behältnis, der sich nicht auflöst und so zu einer falsch negativen Interpretation des Testes führen kann.“ Zudem stünden in kleineren Praxen häufig keine Räume zu Verfügung, die den Hygieneanforderungen entsprechen, was wiederum zu Verunreinigungen führen kann.
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Auch rechtliche Bedenken sprechen gegen eine Selbstherstellung der Glucose-Flüssigkeit: „Gemäß Produkthaftungsgesetz können behandelnde Ärztinnen und Ärzte dafür haften, wenn Probleme bei den in der Praxis hergestellten Lösungen auftreten. Sie sind in diesen Fällen rechtlich als Hersteller eines Arzneimittels anzusehen“, erklärt DDG Pressesprecher Professor Dr. med. Baptist Gallwitz aus Tübingen. Darüber hinaus greift der Werkvertrag, bei dem der Arzt bei einer Falschdiagnose gegenüber seinen Patienten haftet. „Wird bei einer Patientin im Schwangerschaftsverlauf ein GDM diagnostiziert, der bei einem selbst angemischten oGTT vorher nicht erkannt wurde, kann sie den Arzt auf fehlerhafte Durchführung des Tests verklagen“, gibt Gallwitz zu bedenken.
Befürchtung: Arztpraxen führen das Diabetes-Screening wieder seltener durch
„Aufgrund dieser Haftungsfragen und organisatorischer Schwierigkeiten ist zu befürchten, dass Arztpraxen das Diabetes-Screening wieder seltener durchführen“, warnt Gallwitz. Derzeit wird mittels oGTT jährlich bei rund 45.000 Schwangeren Gestationsdiabetes diagnostiziert. „Dank einer kontinuierlich verbesserten, standardisierten und frühzeitigen Diagnostik können immer mehr Patientinnen identifiziert werden“, so Professor Dr. med. Michael Hummel, Sprecher der DDG AG „Diabetes und Schwangerschaft“ aus München. „Die Kassen riskieren, mit einer wirtschaftlich fragwürdigen Entscheidung diesen Prozess zulasten der Gesundheit Betroffener umzukehren.“ Außerdem sei der ungerichtete Sparkurs der Kostenträger beinahe eine Aufforderung an den bislang einzigen Hersteller des Fertigproduktes, die Produktion einzustellen.
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