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Aus Datenschutzgründen
Kammer Berlin: Keine Namen mehr auf Bons drucken
Seit dem 1. Januar müssen Apotheken für jeden Vorgang einen Kassenbon ausdrucken. Möchte der Patient ihn nicht mitnehmen, kann er vernichtet werden. Allerdings sind hierbei die Vorgaben des Datenschutzes zu beachten. Bons mit Patientendaten, zum Beispiel Namen, müssen somit datenschutzkonform vernichtet werden. Die Apothekerkammer Berlin rät daher zur Umgehung dieses Problems, keine personalisierten Bons mehr zu erstellen.
Den Steuerbehörden soll kein Geld mehr durch manipulierte Kassensysteme entgehen. Daher verabschiedete der Gesetzgeber bereits Ende 2016 das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“. Die neuen Regelungen treten nach und nach in Kraft. Bereits im vergangen Jahr wurde die Kassennachschau eingeführt. Am 1. Januar 2020 ist die sogenannte Bon-Pflicht für alle Steuerpflichtigen gestartet, die computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen nutzen – also auch für Apotheken. Dafür, dass die Kassen zudem eine „zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung“ haben müssen, gibt es noch eine Schonfrist bis September.
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Die neue Bon-Pflicht: Was ist zu beachten?
Aber seit dem gestrigen Mittwoch muss für jeden Geschäftsvorfall ein Bon ausgedruckt werden. Alternativ kann er auch elektronisch übermittelt werden – mit Zustimmung des Kunden versteht sich. Letzteres dürfte wohl zunächst die Ausnahme darstellen, auch wenn einzelne Softwarehäuser, zum Beispiel Pharmatechnik, die Option bereits anbieten. Somit wird im Regelfall gedruckt. Eine Pflicht für den Kunden, den Beleg mitzunehmen, gibt es allerdings nicht. Und dass hierzulande wie in Italien, wo bereits seit 1997 alle Händler verpflichtet sind, immer einen maschinell erstellten Kassenbon auszustellen, hinter der nächsten Ecke die Finanzpolizei lauert und sich den Beleg zeigen lässt, ist auch unwahrscheinlich. Somit ist anzunehmen, dass viele den Bon gar nicht wollen.
Die Apotheke kann den Bon dann entsorgen. Sind die Bons allerdings personalisiert, weil zum Beispiel der Name des Patienten daraus zu lesen ist, muss dies datenschutzkonform geschehen, also durch Schreddern per Aktenvernichter oder durch die Nutzung verschlossener Behälter eines professionellen Entsorgungsunternehmens.
Schutzbedürftige personenbezogene Daten oder nicht?
Die Apothekerkammer Berlin weist ihre Mitglieder in einem kurz vor Weihnachten versendeten Rundschreiben nun darauf hin, dass die Apotheke das vermeiden kann, indem sie keine personalisierten Bons erstellt. Wenn der Bon nur das Arzneimittel, Medikation, Preis, Datum und Uhrzeit sowie den Namen und die Anschrift der Apotheke und somit keine schutzbedürftigen personenbezogenen Daten enthält, finden die Datenschutzbestimmungen keine Anwendung. Demnach gibt es auch keine besonderen Anforderungen an die Entsorgung.
8 Kommentare
Die räumliche Nähe tut offensichtlich nicht gut
von Hummelmann am 05.01.2020 um 17:23 Uhr
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Bonpflicht
von Keno Trüper am 04.01.2020 um 8:41 Uhr
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Bonpflicht
von Sven Larisch am 03.01.2020 um 12:49 Uhr
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Bon Druck
von Axel Mölders am 03.01.2020 um 12:36 Uhr
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AW: Bon Druck
von Conny am 03.01.2020 um 14:00 Uhr
Da kommen sie...
von Dr. Harald Paulsen am 03.01.2020 um 0:58 Uhr
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Bon-Druck-Unfug
von J.M.L. am 02.01.2020 um 19:16 Uhr
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AW: Bon-Druck-Unfug
von Gb am 05.01.2020 um 11:26 Uhr
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