- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Kammer Berlin: Keine ...
Aus Datenschutzgründen
Kammer Berlin: Keine Namen mehr auf Bons drucken
Was, wenn der Patient einen Bon mit Namen will?
Die Kammer macht in diesem Zusammenhang auch noch auf ein weiteres Problem aufmerksam, nämlich: „Verliert der Kunde einen personalisierten Kassenbon in der Apotheke oder lässt er den Bon bewusst oder versehentlich in der Apotheke liegen, verbleiben diese sensiblen Daten im Hoheitsbereich der Apotheke als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle. Liegt in der Offizin ein solcher personalisierter Bon und wird dies moniert – beispielsweise durch eine Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten –, trifft den Apothekeninhaber oder die Apothekeninhaberin die Beweislast, dass ihn oder sie daran kein Verschulden trifft.“ Die datenschutzrechtliche Verantwortung der Apotheke ende in dem Moment, in dem der Patient mit dem Bon die Apotheke verlassen habe, schreibt die Kammer weiter. Dann sei es seine Verantwortung, was er damit macht – also ob er ihn aufhebt, vernichtet oder wegwirft.
Nachweise über Käufe und Zuzahlungen nur über Kundenkarten
Was aber, wenn Patienten einen personalisierten Bon wollen, weil ihre Kasse das angeblich so will? Hier rät die Kammer, dass Nachweise über Käufe und geleistete Zuzahlungen nur über den Weg einer Kundenkarte erfolgen sollen, weil die Kundenkartenvereinbarungen – soweit für die Kammer ersichtlich – die erforderlichen datenschutzrechtlichen Regelungen auf Basis der Einwilligung, enthielten, wie es heißt. Kundenkarteninhabern kann auf Wunsch eine Aufstellung aller Käufe und Zuzahlungen ausgedruckt werden – für die Kasse, aber auch für die Steuer.
Mehr zum Thema
„Kassengesetz“
BMF: Auslassen der Bonpflicht ist nicht bußgeldbewehrt
Davon Kunden ohne Kundenkarte, personalisierte Bons auszudrucken, rät die Kammer explizit ab. Ihrer Ansicht nach gibt es keine Vorschrift, die dies erfordert. Auch eine Rechtsgrundlage, nach der Kassen einen solchen Bon verlangen sollten, sei ihr nicht bekannt.
Zudem rät die Kammer bei der Umstellung auf nicht personalisierte Bons auch gleich die Namen der bedienenden Person wegzulassen – entweder ganz – oder statt dem Klarnamen eine Nummer aufzubringen.
8 Kommentare
Die räumliche Nähe tut offensichtlich nicht gut
von Hummelmann am 05.01.2020 um 17:23 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Bonpflicht
von Keno Trüper am 04.01.2020 um 8:41 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Bonpflicht
von Sven Larisch am 03.01.2020 um 12:49 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Bon Druck
von Axel Mölders am 03.01.2020 um 12:36 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Bon Druck
von Conny am 03.01.2020 um 14:00 Uhr
Da kommen sie...
von Dr. Harald Paulsen am 03.01.2020 um 0:58 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Bon-Druck-Unfug
von J.M.L. am 02.01.2020 um 19:16 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Bon-Druck-Unfug
von Gb am 05.01.2020 um 11:26 Uhr
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.