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Zuwendungen von Apothekern an Ärzte
Impfstoffversorgung: Kleine Geschenke an Ärzte sind erlaubt
Kein relevanter Einfluss auf das Verordnungsverhalten
Auch wenn das Oberlandesgericht in seinem Urteil auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung hinwies, ließ es offen, ob diese Wertgrenze überhaupt auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und die Fachkreiswerbung übertragbar ist. Das könne dahinstehen, da hier jedenfalls zu berücksichtigen sei, dass die Werbegabe erst für die Bestellung von mindestens 100 Impfdosen gewährt wird. Somit handele es sich um eine Werbegabe im Wert von maximal 0,8 Prozent des Warenwerts. Bei Zugaben im Wert von rund 13 Euro bei über 15.000 Euro Einkaufswert sei nach der Lebenserfahrung ein relevanter Einfluss auf das Verordnungs- oder Abgabeverhalten der Ärzte ausgeschlossen, so das Gericht.
Überdies: Auch handelsübliches Zubehör – wie hier etwa die Kanülen oder Tupfer zu den Impfstoffen – ist vom grundsätzlichen Zugabeverbot ausgenommen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG).
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Update zum Wettbewerbsrecht
Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, gab beim ApothekenRechtTag im März 2019 zu bedenken, dass der Bundesgerichtshof noch nie eine Zuwendung auf diese Weise in Relation zur Hauptware gesetzt habe. Aus ihrer Sicht wagte sich das Oberlandesgericht Köln mit seiner Entscheidung weit vor.
Die Revision hatte das Gericht nicht zugelassen – die Wettbewerbszentrale versuchte es daher mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung. Doch diesen wies der Bundesgerichtshof nun kurz vor Weihnachten zurück. Er begründete seinen Beschluss lediglich formell ohne auf die Materie selbst einzugehen.
Für Köber bleiben somit einige Fragen offen. Gibt es nun keine absolute Wertgrenze nicht mehr? Oder gelten für Fachkreise andere Wertgrenzen? Die Juristin hätte sich hier Klarstellungen des Bundesgerichtshofs erwünscht – doch sie blieben aus.
2 Kommentare
SSB
von Bernd Küsgens am 06.01.2020 um 18:30 Uhr
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AW: SSB
von Döhler am 07.01.2020 um 14:52 Uhr
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