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Für die Befreiung
TK: Zuzahlungsquittungen müssen personalisiert sein
Müssen Belege über in der Apotheke geleistete Zuzahlungen, die Patienten bei ihrer Kasse einreichen, um sich von Zuzahlung befreien zu lassen, mit dem Namen des Versicherten versehen sein oder nicht? Die Apothekerkammer Berlin sieht dazu keine Veranlassung, wie sie kürzlich per Rundschreiben mitteilte. Bei Deutschlands mitgliederstärkster Krankenkasse, der Techniker, sieht man das aber ganz anders.
Die Apothekerkammer Berlin hatte kürzlich in ihrem Rundschreiben Apotheken dazu geraten, keine personalisierten Bons zu erstellen, weil diese datenschutzkonform entsorgt werden müssten, falls der Patient den Bon nicht mitnehme. Die Kammer machte in diesem Zusammenhang auch noch auf ein weiteres Problem aufmerksam, nämlich: „Verliert der Kunde einen personalisierten Kassenbon in der Apotheke oder lässt er den Bon bewusst oder versehentlich in der Apotheke liegen, verbleiben diese sensiblen Daten im Hoheitsbereich der Apotheke als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle. Liegt in der Offizin ein solcher personalisierter Bon und wird dies moniert – beispielsweise durch eine Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten –, trifft den Apothekeninhaber oder die Apothekeninhaberin die Beweislast, dass ihn oder sie daran kein Verschulden trifft.“ Die datenschutzrechtliche Verantwortung der Apotheke ende in dem Moment, in dem der Patient mit dem Bon die Apotheke verlassen habe, schrieb die Kammer weiter. Dann sei es seine Verantwortung, was er damit mache – also ob er ihn aufhebt, vernichtet oder wegwirft.
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Was aber, wenn Patienten einen personalisierten Bon möchten, weil ihre Kasse das angeblich so will? Soweit Kunden, die keine Kundenkarte in der Apotheke haben, einen personalisierten Bon wünschen, solle dem nicht nachgekommen werden, schrieb die Kammer. Ihrer Ansicht nach gibt es keine Vorschrift, die den Ausdruck eines personalisierten Bons erfordert. Wenn Patienten behaupten, dass Kassen einen solchen Bon verlangen, sollte die Apotheke nach der Rechtsgrundlage fragen. Der Kammer sei eine solche nicht bekannt.
Maßgebliche Norm für die „Zuzahlungsbefreiung“ ist § 62 SGB V
Nach dieser Rechtsgrundlage hat DAZ.online bei der Techniker Krankenkasse (TK) nachgefragt. Und dort ist man ganz anderer Meinung als bei der Apothekerkammer Berlin. Nach Ansicht der TK müssen die Zuzahlungsbelege personalisiert sein. Eine Sprecherin erklärt dazu auf Nachfrage von DAZ.online: „Die maßgebliche Norm für die ‚Zuzahlungsbefreiung‘ ist § 62 SGB V. Im Absatz 1 Satz 1 heißt es: ‚Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; …‘ und im Absatz 2 Satz 1: ‚Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen Kinder… jeweils zusammengerechnet‘.“
Wer muss den Beweis erbringen?
Daraus ergebe sich, so die Sprecherin weiter, dass eine Kasse wissen müsse, für wen eine Zuzahlung angefallen sei. Der Grund für die Personalisierung liege darin, den Missbrauch von Leistungen zu verhindern. Der Zuzahlungsbeleg sei eine zahlungsbegründende Unterlage, das heißt, auf dieser Grundlage werde Geld der Solidargemeinschaft ausgegeben. Wenn auf dem Beleg dann nicht stünde, für wen die zuzahlungspflichtige Leistung erbracht wurde und wer die entsprechende Zuzahlung tatsächlich geleistet habe, könnte ein Versicherter jedweden Zuzahlungsbeleg einreichen (z. B. vom Nachbarn) und den Ausgleich von Beträgen erlangen, die er jedoch nicht geleistet habe. Der Gesetzgeber habe es dann auch den Leistungserbringern (z. B. Apotheken) auferlegt, den Versicherten die geleistete Zuzahlung kostenfrei zu quittieren (vgl. § 61 Satz 4 SGB V). Weiter verweist die Sprecherin auf § 21 SGB X, als „formalrechtliche Norm“. Diese berechtige den Leistungsträger (also z. B. die TK), sich der Beweismittel zu bedienen, die er für die Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, erklärt sie.
Fraglich ist allerdings, ob der Patient in der Pflicht ist, diese „Beweismittel“ beizubringen. Schließlich ermittelt die Behörde gemäß § 20 Abs. 1 SGB X den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Es gibt Juristen, die auf diesen Amtsermittlungsgrundsatz verweisen – und zugleich darauf, dass die Kassen ja selbst die Daten über die vom Versicherten und seinen berücksichtigungsfähigen (im gemeinsamen Haushalt lebenden) Angehörigen erbrachten Zuzahlungen haben.
Auf der anderen Seite hat der Patient ja ein eigenes Interesse, dass die Befreiung von der Zuzahlung schnell vonstatten geht und auf den Amtsermittlungsgrundsatz zu beharren, dürfte die Sache nicht beschleunigen. Vielmehr könnte der personalisierte Bon einfach der Weg des geringeren Widerstands sein.
Lösung: Kundenkarte
Wie löst man dann aber das Datenschutz-Dilemma? Laut Kammer Berlin mit einer Kundenkarte. Dazu heißt es nämlich in dem Rundschreiben: „Wenn ein Kunde einen Nachweis über seine Käufe und die geleistete Zuzahlung möchte, sollte dies im Wege einer Kundenkarte erfolgen. Die Kundenkartenvereinbarungen enthalten soweit ersichtlich die erforderlichen datenschutzrechtlichen Regelungen auf Basis der Einwilligung. Auf Wunsch des Kunden kann ihm eine Dokumentation seiner eingelösten Verordnungen und getätigten Käufe zur Verfügung gestellt werden.“ Auf dieser Aufstellung finden sich dann natürlich auch die persönlichen Daten des Patienten und die Kasse dürfte glücklich sein.
8 Kommentare
Kassenbelege
von Ruth Oberacker-Rahier am 14.01.2020 um 17:48 Uhr
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Es gibt also keine Vorschrift, in der das steht...
von A_few_words am 14.01.2020 um 16:48 Uhr
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Viel heiße Luft...
von Dr. Harald Paulsen am 14.01.2020 um 16:04 Uhr
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Digitale Lösung???
von Michael Neumayr am 14.01.2020 um 15:08 Uhr
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AW: Digitale Lösung
von Karl Friedrich Müller am 14.01.2020 um 15:39 Uhr
Techniker KK leider eine Risikokasse
von ratatosk am 14.01.2020 um 15:05 Uhr
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Im Kreis gedreht
von Kay Gehrke am 14.01.2020 um 9:27 Uhr
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Digitalisierung
von Karl Friedrich Müller am 14.01.2020 um 8:27 Uhr
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