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Für die Befreiung
TK: Zuzahlungsquittungen müssen personalisiert sein
Müssen Belege über in der Apotheke geleistete Zuzahlungen, die Patienten bei ihrer Kasse einreichen, um sich von Zuzahlung befreien zu lassen, mit dem Namen des Versicherten versehen sein oder nicht? Die Apothekerkammer Berlin sieht dazu keine Veranlassung, wie sie kürzlich per Rundschreiben mitteilte. Bei Deutschlands mitgliederstärkster Krankenkasse, der Techniker, sieht man das aber ganz anders.
Die Apothekerkammer Berlin hatte kürzlich in ihrem Rundschreiben Apotheken dazu geraten, keine personalisierten Bons zu erstellen, weil diese datenschutzkonform entsorgt werden müssten, falls der Patient den Bon nicht mitnehme. Die Kammer machte in diesem Zusammenhang auch noch auf ein weiteres Problem aufmerksam, nämlich: „Verliert der Kunde einen personalisierten Kassenbon in der Apotheke oder lässt er den Bon bewusst oder versehentlich in der Apotheke liegen, verbleiben diese sensiblen Daten im Hoheitsbereich der Apotheke als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle. Liegt in der Offizin ein solcher personalisierter Bon und wird dies moniert – beispielsweise durch eine Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten –, trifft den Apothekeninhaber oder die Apothekeninhaberin die Beweislast, dass ihn oder sie daran kein Verschulden trifft.“ Die datenschutzrechtliche Verantwortung der Apotheke ende in dem Moment, in dem der Patient mit dem Bon die Apotheke verlassen habe, schrieb die Kammer weiter. Dann sei es seine Verantwortung, was er damit mache – also ob er ihn aufhebt, vernichtet oder wegwirft.
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Was aber, wenn Patienten einen personalisierten Bon möchten, weil ihre Kasse das angeblich so will? Soweit Kunden, die keine Kundenkarte in der Apotheke haben, einen personalisierten Bon wünschen, solle dem nicht nachgekommen werden, schrieb die Kammer. Ihrer Ansicht nach gibt es keine Vorschrift, die den Ausdruck eines personalisierten Bons erfordert. Wenn Patienten behaupten, dass Kassen einen solchen Bon verlangen, sollte die Apotheke nach der Rechtsgrundlage fragen. Der Kammer sei eine solche nicht bekannt.
Maßgebliche Norm für die „Zuzahlungsbefreiung“ ist § 62 SGB V
Nach dieser Rechtsgrundlage hat DAZ.online bei der Techniker Krankenkasse (TK) nachgefragt. Und dort ist man ganz anderer Meinung als bei der Apothekerkammer Berlin. Nach Ansicht der TK müssen die Zuzahlungsbelege personalisiert sein. Eine Sprecherin erklärt dazu auf Nachfrage von DAZ.online: „Die maßgebliche Norm für die ‚Zuzahlungsbefreiung‘ ist § 62 SGB V. Im Absatz 1 Satz 1 heißt es: ‚Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; …‘ und im Absatz 2 Satz 1: ‚Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze nach Absatz 1 werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen Kinder… jeweils zusammengerechnet‘.“
8 Kommentare
Kassenbelege
von Ruth Oberacker-Rahier am 14.01.2020 um 17:48 Uhr
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Es gibt also keine Vorschrift, in der das steht...
von A_few_words am 14.01.2020 um 16:48 Uhr
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Viel heiße Luft...
von Dr. Harald Paulsen am 14.01.2020 um 16:04 Uhr
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Digitale Lösung???
von Michael Neumayr am 14.01.2020 um 15:08 Uhr
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AW: Digitale Lösung
von Karl Friedrich Müller am 14.01.2020 um 15:39 Uhr
Techniker KK leider eine Risikokasse
von ratatosk am 14.01.2020 um 15:05 Uhr
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Im Kreis gedreht
von Kay Gehrke am 14.01.2020 um 9:27 Uhr
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Digitalisierung
von Karl Friedrich Müller am 14.01.2020 um 8:27 Uhr
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