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Kommentar
Schmitz widerspricht sich hinsichtlich der Beschlusslage selbst
ABDA-Hauptgeschäftsführer Sebastian Schmitz hat in einem Brief an die ABDA-Mitgliedsorganisationen nochmals erklärt, warum die ABDA Benedikt Bühler nicht bei seiner Petition unterstützt hat. In seiner Argumentation hebt Schmitz die vollständige Gleichpreisigkeit hervor, verfolgt den Gedanken dann aber nicht konsequent und widerspricht sich letztlich selbst, meint DAZ-Redakteur Dr. Thomas Müller-Bohn in einem Kommentar.
Benedikt Bühler hat seinen Vortrag vor dem Petitionsausschuss längst gehalten, aber die Meinungsverschiedenheiten um die Vorbereitung des Termins beschäftigen die ABDA weiter. Dabei geht es längst nicht mehr nur um Bühler und seine Petition, sondern um die Deutungshoheit über die Beschlüsse der ABDA und letztlich um die berufspolitische Reaktion auf das EuGH-Urteil zur Preisbindung. Die Debatte zwischen einigen Mitgliedsorganisationen und der ABDA-Spitze offenbart grundlegende Unterschiede in der Interpretation. Bisher stand dabei die Frage im Mittelpunkt, was unter der „konstruktiv-kritischen“ Begleitung des Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetzes (VOASG) verstanden werden soll. Zumindest für einige Mitgliedsorganisationen lässt die Formulierung auch das Engagement für andere Optionen zu, zumal die Hauptversammlung auch beschlossen hatte, dass das Bundesratsvotum für das Rx-Versandverbot „ergänzend eingebracht“ werden sollte.
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Stufenplan von Schmitz
Doch für die ABDA-Spitze war das zu viel. Inzwischen legte ABDA-Hauptgeschäftsführer Schmitz nochmal nach und erläuterte die Beschlusslage. Demnach solle das Rx-Versandverbot gefordert werden, wenn der Gesetzgeber keine Maßnahmen treffe, die das Ziel der Gleichpreisigkeit vollständig erreichen. Dieses Ziel könne auch ohne Rx-Versandverbot erreicht werden, wenn der Gesetzgeber auf die Streichung von § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG verzichte. Aus der Beschlusslage leitet Schmitz einen Stufenplan ab: An erster Stelle stehe die weitere Verfolgung des VOASG „mit dem Ziel, die vollständige Gleichpreisigkeit wiederherzustellen“. Als Erklärung steht dabei: „Keine Streichung“ von § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG. Dann erst nennt Schmitz „nachfolgend und ersatzweise“ die Forderung nach dem Rx-Versandverbot. Daraus folgert Schmitz, gleichzeitige Forderungen nach dem VOASG und dem Rx-Versandverbot seien von der ABDA-Beschlusslage nicht gedeckt.
Widersprüchliche Folgerung
Doch mit dieser Schlussfolgerung widerspricht er sich selbst. Denn der Gesetzentwurf für das VOASG enthält gerade die Streichung des besagten Satzes im Arzneimittelgesetz. Außerdem enthält der Gesetzentwurf keine vollständige Gleichpreisigkeit, sondern nur die Gleichpreisigkeit innerhalb der GKV. Darum wäre nach dem Stufenplan längst die zweite Stufe fällig, nämlich die Forderung nach dem Rx-Versandverbot. Doch merkwürdigerweise wendet Schmitz seine eigene Logik hier offenbar nicht konsequent an.
5 Kommentare
Wie es gemeint war interessiert keinen...
von Rainer W. am 06.02.2020 um 9:00 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Wie es gemeint war interessiert keinen
von Heiko Barz am 06.02.2020 um 13:23 Uhr
Einstein meets ABDA
von Wolfgang Müller am 05.02.2020 um 19:38 Uhr
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WIE LANGE NOCH??
von Dr.Diefenbach am 05.02.2020 um 19:36 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Wer möchte da noch...
von gabriela aures am 05.02.2020 um 18:31 Uhr
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