Umsatzsteuer auf Herstellerabschlag

Klagewelle in Hessen - in anderen Ländern Einzelfälle

Süsel - 06.02.2020, 07:00 Uhr

Unter anderem die AOK hat in Hessen Apotheken verklagt, weil sie nicht auf die Einrede der Verjährung zur Umsatzsteuer für 2015 verzichtet haben. (Foto: imago images / CHROMORANGE)

Unter anderem die AOK hat in Hessen Apotheken verklagt, weil sie nicht auf die Einrede der Verjährung zur Umsatzsteuer für 2015 verzichtet haben. (Foto: imago images / CHROMORANGE)


Einzelne Klagen im Saarland, in Sachsen-Anhalt und Hamburg

Damit unterscheidet sich die Lage in Hessen deutlich von der Situation in einigen anderen Bundesländern, zumindest soweit sie bisher bekannt ist. In einem Rundschreiben vom 3. Februar hat der Saarländische Apothekerverein nur über Klagen gegen zwei Apotheken von der IKK Südwest berichtet. Der Saarländische Apothekerverein erklärt dazu, andere Krankenkassen könnten für 2015 keine entsprechenden Ansprüche mehr stellen, weil die Verjährung mittlerweile eingetreten sei. Aus Hamburg ist außerdem eine Apotheke bekannt, die von der AOK Rheinland/Hamburg verklagt wurde. Beobachter vermuten, dass für diese vereinzelten Klagen gezielt Apotheken ausgewählt wurden, die besonders hohe Umsätze mit der jeweiligen Krankenkasse getätigt haben.

Der Apothekerverband Sachsen-Anhalt erklärte auf Anfrage von DAZ.online, dort sei bekannt, dass die AOK Sachsen-Anhalt einzelne Apotheken verklagt habe. Von einer Klagewelle könne dort aber keine Rede sein, heißt es beim Apothekerverband Sachsen-Anhalt. Nach Einschätzung des Verbandes hätten die meisten Apotheken dort wohl eine Einredeverzichtserklärung abgegeben, zumal der Verband dies empfohlen habe. Bei ihren Klagen habe die AOK Sachsen-Anhalt von sich aus das Ruhen der Klage beantragt. Zur Erklärung: Für die Krankenkassen steht die Klärung der zugrundeliegenden steuerlichen Frage im finanzgerichtlichen Verfahren im Mittelpunkt. Davon ist das sozialrechtliche Verfahren gegen die Apotheken zu unterscheiden.

Verschiedene Vorgehensweisen bei den Krankenkassen

Die unterschiedliche Situation in den Bundesländern liegt offenbar am unterschiedlichen Vorgehen der verschiedenen Krankenkassen. Ein vollständiges Bild aus allen Bundesländern liegt bisher nicht vor. Außerdem muss derzeit wohl damit gerechnet werden, dass noch Klagen zugestellt werden. Dies zeigt die jüngste Entwicklung in Hessen.

Droht Wiederholung zu jedem Jahresende?

Die Klärung des steuerlichen Sachverhalts dürfte bis zur letzten Instanz Jahre dauern. Bis dahin droht möglicherweise vor jedem Jahresende, dass einzelne Krankenkassen die Apotheken zu entsprechenden Verzichtserklärungen auffordern und mit Klagen drohen. Denn zu jedem Jahresende können wieder Ansprüche verjähren. Das Thema kann daher langfristig weiterhin alle Apotheken betreffen, auch in Bundesländern, die bisher kaum oder gar nicht davon berührt waren.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

1,77 € Abschlag für alle Arzneimittel zurückfordern!

von Andreas P. Schenkel am 06.02.2020 um 18:50 Uhr

Jeder Kollege, dem eine Klageschrift dieser Art zugestellt wurde, sollte einen Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragen, eine Rechnung an die jeweilige GKV zu erstellen und zu senden, mit welcher der Abschlag von 1,77 € je Rx-AM und 5% je sonstigen AM für den gesamten Zeitraum unverzüglich zurückgefordert wird.

Die Rechnung sollte darüber hinaus innerhalb eines Monats fällig gestellt werden, damit die Verzugszinsen auch schön auflaufen können.

Die Rückforderung des Zwangs-Abschlags i.H.v. 1,77€ x (Anzahl AM zulasten GKV) ist berechtigt, weil nach § 130 Abs. 3 SGB V die Rechnung durch die GKV innerhalb von 10 Tagen beglichen werden muss, da ansonsten der GKV dieser Abschlag nicht zusteht. Eine Ausnahme davon ist nur für die Rechnungsprüfung (jene GKV-Amtshandlung, die zur Retaxation führen kann), ausgestaltet im § 25 Abs. 3 Rahmenvertrag.

Durch die Zusendung der Klageschrift an das Gericht macht die jeweilige GKV deutlich, dass sie die Forderungserfüllung nachträglich zu ihren Gunsten verändert haben möchte. Egal, ob der Anspruch gegenüber dem Fiskus (USt-Rückerstattung an die GKV ) besteht oder nicht: Indem die GKV Geld von der Apotheke zurückfordert, dies in einem Verfahren, das nicht durch die rahmenvertragliche Retaxation erfolgt, verliert die klagende GKV das Recht auf die Einbehaltung des Apothekenabschlags. Fraglich ist nur, ob dies schon ab Gerichtshängigkeit der Rückforderungsklage oder erst ab einem Urteil zugunsten der GKV geltend gemacht werden kann.

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warum

von Karl Friedrich Müller am 06.02.2020 um 17:08 Uhr

regt sich keiner auf?
warum werden Apotheker für einen kostenlosen Service auch noch verklagt?
warum lässt man dann die KK nicht selbst die Arbeit erledigen?
warum hört man nichts von unseren "Vertretungen"
Warum lässt man uns immer ! in der Schei... sitzen?

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