Datenschutz und Schweigepflicht

Dürfen Apotheken Zuzahlungsbelege an Erben aushändigen?

Berlin - 10.02.2020, 07:00 Uhr

Was tun, wenn ein Angehöriger nach Belegen für einen Verstorbenen fragt. Es kommt darauf an, sagt der Jurist Dr. Morton Douglas. Kein schlechter Helfer ist bei der Entscheidung der gesunde Menschenverstand. (m / Foto: Peter Atkins / Stock.adobe.com)

Was tun, wenn ein Angehöriger nach Belegen für einen Verstorbenen fragt. Es kommt darauf an, sagt der Jurist Dr. Morton Douglas. Kein schlechter Helfer ist bei der Entscheidung der gesunde Menschenverstand. (m / Foto: Peter Atkins / Stock.adobe.com)


Dürfen Angehörige von einer Apotheke die nachträgliche Aushändigung von Zuzahlungsbelegen eines Verstorbenen verlangen? Derzeit macht in Apothekerkreisen die Mitteilung eines Datenschutzbeauftragten die Runde, die diese Frage unter Hinweis auf das Datenschutzrecht verneint. Aber ist das wirklich der Fall? DAZ.online hat bei Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas nachgefragt.

Mitte Januar wurde von Seiten eines Datenschutzbeauftragten, der sich auf die Beratung von Apotheken spezialisiert hat, eine Mitteilung verfasst, in der es um Zuzahlungsbescheinigungen für Verstorbene geht. Immer wieder hätten Apotheken bei ihm angefragt, wie auf Nachfragen von Angehörigen zu reagieren sei, die nach dem Tod eines Apothekenkunden Zuzahlungsbescheinigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse oder dem Finanzamt anfordern.

Insoweit vertritt er die Auffassung, dass das Recht auf Auskunft oder Löschung von personenbezogenen Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) lediglich zu Lebzeiten bestehe. Die EU-Verordnung gelte ausdrücklich nicht für die Daten Verstorbener. Grundsätzlich hätte der Bundesgesetzgeber eine Regelung schaffen können. So heiße es in den Erwägungsgründen zur DSGVO ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verstorbener vorsehen können. Doch davon habe der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.

Rat des Datenschutzbeauftragten: Nicht unter Druck setzen lassen

Die Schlussfolgerung des Datenschutzbeauftragten: Angehörigen ist es damit nicht möglich, die Betroffenenrechte der DSGVO für die verstorbene Person geltend zu machen. Zudem verweist er auf die Schweigepflicht von Apothekern, die nicht mit dem Tod des Patienten ende. Sein Rat an die Apotheker lautet, sich nicht von Angehörigen unter Druck setzen zu lassen.

Diese Information kursiert in Apothekerkreisen und sorgt dort auch für Verunsicherung. Was ist, wenn eine Apotheke der Bitte der Angehörigen noch gefolgt ist? Wir haben bei Freiburger Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas nachgefragt, ob er diese Auffassung teilt – oder einen anderen Ratschlag an betroffene Apotheken hat.

Dr. Morton Douglas

DAZ.online: Herr Douglas, haben Angehörige eines verstorbenen Apothekenkunden wirklich keine Möglichkeit, nach dessen Tod an Zuzahlungsbelege zu gelangen?

Douglas: Angehörige haben aus rechtlicher Sicht ohne Weiteres die Möglichkeit, diese Informationen von der Apotheke des Verstorbenen zu erhalten. Insoweit werden hier Überlegungen aus dem Datenschutzrecht einerseits sowie der Schweigepflicht, so wie sie für Ärzte und Apotheker gilt, andererseits miteinander vermischt und hieraus aus unserer Sicht unzutreffende Schlüsse gezogen. Die rechtlichen Überlegungen sind hier genau zu trennen.

DAZ.online: Wie sieht die Rechtslage nach der Datenschutz-Grundverordnung aus?

Douglas: Wie sich aus der DSGVO ergibt, gilt diese tatsächlich nicht für die Daten von Verstorbenen. Somit kann die DSGVO keine Lösung zu der aufgeworfenen Frage liefern. Insoweit ist nicht jede Fragestellung, die Daten zum Gegenstand hat, ein Fall für die DSGVO.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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