Datenschutz und Schweigepflicht

Dürfen Apotheken Zuzahlungsbelege an Erben aushändigen?

Berlin - 10.02.2020, 07:00 Uhr

Was tun, wenn ein Angehöriger nach Belegen für einen Verstorbenen fragt. Es kommt darauf an, sagt der Jurist Dr. Morton Douglas. Kein schlechter Helfer ist bei der Entscheidung der gesunde Menschenverstand. (m / Foto: Peter Atkins / Stock.adobe.com)

Was tun, wenn ein Angehöriger nach Belegen für einen Verstorbenen fragt. Es kommt darauf an, sagt der Jurist Dr. Morton Douglas. Kein schlechter Helfer ist bei der Entscheidung der gesunde Menschenverstand. (m / Foto: Peter Atkins / Stock.adobe.com)


Schweigepflicht: Apotheker muss abwägen

DAZ.online: Und wie steht es um das Argument mit der Schweigepflicht von Apothekern?

Douglas: Im Ausgangspunkt ist zutreffend, dass sich aus den in einer Apotheke bezogenen Arzneimitteln Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Patienten ziehen lassen mit der Folge, dass der Bezug von Arzneimitteln unter die Schweigepflicht fällt. Allerdings gilt dies nicht absolut, sondern der Patient kann selbstverständlich auf diesen Schutz verzichten und somit darin einwilligen, dass diese Informationen weitergegeben werden. Vielleicht hat sich der Patient bereits zu Lebzeiten damit einverstanden erklärt, zum Beispiel im Rahmen eines Kundenkartenantrags, dass derartige Informationen an Angehörige oder Pfleger ausgehändigt werden dürfen. Dann gilt dies in der Regel auch nach seinem Tod.

DAZ.online : Und wenn eine solche Einwilligung nicht vorliegt?

Douglas: Ist der Patient verstorben, so ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Dabei muss der Inhaber der Apotheke abwägen: Um welche Informationen handelt es sich einerseits – und wie hätte sich der Verstorbene wohl andererseits vernünftigerweise hierzu verhalten? Maßgeblich ist das wohlverstandene Interesse des Verstorbenen an der weiteren Geheimhaltung der Tatsachen, die er der Apotheke anvertraut hat. Bei Informationen, die ein Angehöriger anfragt, um eine abschließende Abrechnung mit dem Kostenträger vorzunehmen, wird man in der Regel davon ausgehen können, dass es dem mutmaßlichen Interesse des Verstorbenen entspricht, dass seine Angehörigen diese Abrechnungen noch vornehmen können. Es ist nicht der Zweck einer beruflichen Schweigepflicht, dies zu unterlaufen. Hier wird man in der Regel ohne weiteres von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen können.

DAZ.online: Gibt es auch Fälle, in denen eine Herausgabe von Informationen kritisch erscheint?

Douglas: Auch solche Fälle sind sicherlich denkbar: Erkundigt sich ein Angehöriger auffällig über den Gesundheitszustand des Verstorbenen, etwa den geistigen Zustand, so bleibt es bei der Schweigepflicht der Apotheke. Grund hierfür könnte etwa sein, dass eine Auseinandersetzung der Erben droht und eine Seite die Testierfähigkeit des Erblassers in Zweifel ziehen möchte. Hier wird man sicherlich nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ausgehen können, dass der Apotheker sich in dieser Auseinandersetzungen durch entsprechende Aussagen herein ziehen lässt.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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