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Datenschutz und Schweigepflicht
Dürfen Apotheken Zuzahlungsbelege an Erben aushändigen?
Der gesunde Menschenverstand kann ein guter Ratgeber sein
DAZ.online: Gibt es auch Risiken für Apothekeninhaber, wenn sie die Herausgabe von Informationen über Zuzahlungsbelege verweigern?
Douglas: Insoweit besteht möglicherweise nicht nur ein Recht der Apotheke, diese Informationen herauszugeben, sondern sogar eine Pflicht. Denn immerhin bestehen kaufvertragliche Nebenpflichten der Apotheke, wonach diese verpflichtet ist, den Kunden zu unterstützen, damit dieser seine Ansprüche gegenüber Krankenkassen durchsetzen kann. Schlimmstenfalls kann sich ein Apothekeninhaber, der entsprechende Informationen nicht zur Verfügung stellt und damit die Geltendmachung eines Anspruchs der Hinterbliebenen gegenüber einem Dritten vereitelt, diesen gegenüber schadensersatzpflichtig machen.
DAZ.online: Und was bedeutet dies nun für die Apotheke ganz konkret?
Douglas: Der Inhaber der Apotheke sollte sich stets fragen: Wer will was warum? Wenn die Antwort hierauf plausibel ist, etwa weil ein Hinterbliebener Zuzahlungsbelege für die letzte Abrechnung haben möchte, kann er diese auch herausgeben. Wenn die Antworten hierauf nicht plausibel sind, ist Vorsicht geboten und im Zweifel sollte eine Herausgabe der Information verweigert werden. Auch wenn es überraschend klingt: Gesunder Menschenverstand kann auch bei solchen Fragen manchmal weiterhelfen.
DAZ.online: Wir danken Ihnen für das Gespräch, Herr Douglas!
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