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Antwort auf Parlamentarische Anfrage
Deutsche Importklausel verstößt nicht gegen EU-Recht
Anfang Dezember 2019 hatte eine tschechische EU-Parlamentarierin die deutsche Importförderklausel im Rahmenvertrag mit der GKV über die Arzneimittelversorgung in den Fokus genommen. Sie wollte von der EU-Kommission Klärung, ob diese EU-rechtlich zulässig ist. Nun ist die Antwort da. Binnenmarktskommissar Thierry Breton hat keine Hinweise darauf, dass die Klausel gegen EU-Recht verstößt.
Über eine parlamentarische Anfrage hat die EU-Parlamentarierin Kateřina Konečná aus der Tschechischen Republik die Kommission vor einigen Wochen mit der Frage konfrontiert, wie sie die EU-Rechtmäßigkeit der deutschen Importklausel im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung beurteile. Die Klausel verpflichte die Apotheken, Kosten für Arzneimittel zu sparen, indem sie billigeren Präparaten den Vorzug gäben, die durch Parallelimporte erworben würden. Das damit verbundene Bonus-Malus-System befördert den Anreiz für die Apotheken aus Konečnás Sicht noch. Das Ergebnis sei, dass diese Arzneimittel den Patienten im Ausfuhrland nicht zur Verfügung stünden, trug sie vor. Deutschland habe damit begonnen, die Arzneimittelbestände in den Ländern zu erschöpfen, die aufgrund des niedrigeren Lebensstandards die günstigsten Preise hätten. Sie wollte nun von der EU-Kommission wissen, ob dieses nationale Recht im Einklang mit den EU-Binnenmarktvorschriften steht.
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Parlamentarische Anfrage
EU-Parlament: Deutsche Importklausel auf dem Prüfstand
Binnenmarktskommissar verweist auf EuGH-Rechtsprechung
In der jetzt vorliegenden, kurzen schriftlichen Antwort Thierry Breton, EU-Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen, eingangs auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Parallelhandel mit Arzneimitteln. Als Belege werden diverse Rechtssachen (C-104/75 De Peijper, C-201/94 Smith & Nephew, C-94/98 Rhone Poulenc, C-172/00 Ferring, C-15/01 Paranova Lakemedel and Others, C-387/18 Delfarma) angeführt. Nach der Rechtsprechung sei dieser eine rechtmäßige Form des Handels innerhalb des Binnenmarkts, vorbehaltlich der Artikel 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die genannten Artikel beinhalten die Verbote für mengenmäßige Ein-und Ausfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten und legen fest, unter welchen Voraussetzungen solche Beschränkungen dennoch gerechtfertigt sein können.
Verpflichtung zur Arzneimittelversorgung als Gegenpol
Weiter stellt Breton fest, dass die Richtlinie 2001/83/EG über den Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel gleichzeitig eine Verpflichtung zur angemessenen und kontinuierlichen Versorgung vorsehe, damit die Bedürfnisse der Patienten in jedem Mitgliedstaat gedeckt werden könnten. Damit soll offensichtlich das Spannungsfeld zwischen Parallelhandel und dem berechtigten nationalen Interesse, die Arzneimittelversorgung in den Ländern sicherzustellen zu können, deutlich gemacht werden.
Importklausel EU-Rechtskonform
Dann kommt Breton auf die deutsche Importklausel zu sprechen. Bei der Kommission lägen keine Beschwerden über die mögliche Unvereinbarkeit von Art. 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) mit den Binnenmarktvorschriften vor, schreibt der Binnenmarktskommissar. Derzeit habe die Kommission keinen Hinweis darauf, dass diese Bestimmung gegen EG-Recht verstoße.
Keine weiteren legislativen Maßnahmen
Eine konkrete Antwort auf die zweite Frage der tschechischen EU-Parlamentarierin, ob die Kommission eine legislative Lösung für die Situation plane oder ob sie den Mitgliedstaaten ein Rechtsinstrument an die Hand geben werde, mit dem sie sich vor dieser Praxis schützen könnten, bleibt die Kommission schuldig. Sie verweist statt dessen darauf, dass die Mitgliedstaaten bereits heute Maßnahmen ergreifen könnten, um den Arzneimittelmangel zu verhindern oder zu beheben, indem sie den freien Verkehr von, nach und in ihrem Hoheitsgebiet beschränken, um das menschliche Leben zu schützen und eine angemessene Versorgung mit Arzneimitteln in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten. Solche Maßnahmen müssen entsprechend vertretbar, notwendig und in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen.
Hieraus kann der Schluss gezogen werden, dass die Kommission allem Anschein nach nicht die Absicht hat, die bestehenden Rechtsinstrumente durch irgendwelche legislativen Maßnahmen zu modifizieren. Vielmehr wird die bestehende Rechtslage offenbar für geeignet befunden, um etwaige Versorgungsprobleme über einzelne Eingriffe der Mitgliedstaaten zu begrenzen, wohlgemerkt nicht als Freibrief, sondern jeweils orientiert am Einzelfall.
1 Kommentar
Importklausel
von Roland Mückschel am 11.02.2020 um 18:25 Uhr
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