Bundesgerichtshof zur Werbung von EU-Versendern

AKNR: Unmissverständlicher Auftrag an den Gesetzgeber!

Berlin - 20.02.2020, 13:30 Uhr

Die Apothekerkammer Nordrhein sieht nun mehr denn je den Gesetzgeber gefordert. (c / Foto: AKNR)

Die Apothekerkammer Nordrhein sieht nun mehr denn je den Gesetzgeber gefordert. (c / Foto: AKNR)


Douglas: Allein ein Rx-Versandverbot kann die drohenden Verwerfungen aufhalten

Was den Fall Europa Apotheek/Shop Apotheke betrifft, weist Douglas darauf hin, dass die Revision hinsichtlich der Frage zurückgewiesen wurde, ob Versandapotheken verpflichtet sind, in für Privatpatienten ausgestellten Quittungen wirtschaftliche Vorteile, die keine Barrabatte sind, auszuweisen. Es soll also nicht wettbewerbswidrig sein, wenn etwa im Zusammenhang mit dem Erwerb preisgebundener Arzneimittel wirtschaftliche Vorteile wie Einkaufsgutscheine gewährt werden und dies gegenüber dem Kostenträger verheimlicht wird. „Diese Entscheidung hat unmittelbar Auswirkungen auf die im Moment durch das BMG vorgesehene Verankerung des Arzneimittelpreisrechts im SGB V“, mahnt er. 

Und weiter: „Selbst wenn eine solche Regelung kommen sollte und selbst wenn diese Regelung nicht durch die europäischen Institutionen kassiert wird, könnte gegenüber den Privatpatienten entgegen den Ausführungen des BMG fast uneingeschränkt geldwerte Vergünstigungen – mit Ausnahme von Barrabatten – gewährt werden. Dieses Recht würde dann, sollte die Preisbindung in das SGB V überführt werden, wohl, vorbehaltlich der Entscheidung des EuGH auf die heutige Vorlagefrage, allen Apotheken offenstehen“.  

Angesichts dieser Konsequenzen fordert die Apothekerkammer Nordrhein das BMG noch einmal auf, den nunmehr eingeschlagenen Weg zu überdenken. Aus ihrer Sicht ist demnach allein ein Rx-Versandverbot eine Lösung, um die nunmehr drohenden Verwerfungen auf dem Apothekenmarkt nachhaltig zu lösen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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