Quarantäne, Kinderbetreuung, Arbeitgeber-Hilfen

Was sind die arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Coronakrise?

Hannover - 18.03.2020, 07:00 Uhr

Wenn Mitarbeiter in der Apotheke fehlen, stellt sich auch die Frage, inwieweit der Arbeitgeber für die verbliebenen Mitarbeiter Überstunden anordnen kann. (Foto: shock / stock.adobe.com)

Wenn Mitarbeiter in der Apotheke fehlen, stellt sich auch die Frage, inwieweit der Arbeitgeber für die verbliebenen Mitarbeiter Überstunden anordnen kann. (Foto: shock / stock.adobe.com)


Ersatz des Verdienstausfalls gemäß Infektionsschutzgesetz

Klare Regeln gibt es für den Fall, dass ein Apothekenmitarbeiter als mögliche Kontaktperson vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wird. Dann greift der Anspruch des Mitarbeiters auf Entgeltfortzahlung nicht. Denn dieser Anspruch gilt nur für Kranke. Stattdessen hat der Betroffene gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe seines Verdienstausfalls gegenüber der zuständigen Behörde. Praktisch ist dies allerdings gemäß § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz so geregelt, dass der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen die Zahlung übernimmt und sich das Geld anschließend auf Antrag von der Behörde erstatten lässt.

Überstunden möglich

Wenn Mitarbeiter in der Apotheke fehlen, stellt sich auch die Frage, inwieweit der Arbeitgeber für die verbliebenen Mitarbeiter Überstunden anordnen kann. Soweit der BRTV gilt, kann der Inhaber in begründeten Fällen Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen verlangen. Falls ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart wurde, darf der Arbeitgeber gemäß dem Rundschreiben des ADA die zulässige Höchstarbeitszeit abfordern. Dies sind 48 Wochenstunden bei Vollzeitbeschäftigten und 130 Prozent der vereinbarten Wochenarbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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