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Quarantäne, Kinderbetreuung, Arbeitgeber-Hilfen
Was sind die arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Coronakrise?
Und wenn die Apotheke geschlossen werden muss?
Doch was geschieht im umgekehrten Fall, wenn gar nicht mehr gearbeitet werden kann? Wenn die Apotheke auf behördliche Anordnung geschlossen wird, hätten die Mitarbeiter weiterhin Anspruch auf Gehalt, heißt es vom Bundesarbeitsministerium. Denn der Arbeitgeber gerate dabei in Annahmeverzug gemäß § 615 BGB. Im Rundschreiben des ADA heißt es dazu, der Arbeitgeber trage das Betriebsrisiko, beispielsweise auch bei Naturkatastrophen. Die ausgefallene Arbeitszeit müsse auch nicht nachgearbeitet werden. Allerdings haben die Arbeitgeber wiederum Ansprüche gegen die zuständige Behörde, die eine Apotheke unter Quarantäne stellt. Dies betrifft gemäß § 56 Abs. 1 und 4 Infektionsschutzgesetz sowohl den eigenen Verdienstausfall als auch die „weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“. Eine weitere Option bietet das Kurzarbeitergeld.
Vorsorge-Idee: Vertikale Trennung des Teams
Viel besser ist es natürlich, einen solchen Fall zu vermeiden. Dabei können in Einzelfällen vielleicht auch Instrumente helfen, die auf den ersten Blick verwundern. Eine solche Idee wird auf der Internetseite wir-sind-tierarzt.de für große Tierarztpraxen mit mindestens zwei Tierärzten angeregt: die vertikale Trennung des Teams. Dabei sollten zwei Teams gebildet werden, die stets zusammenarbeiten, aber jeweils keinen persönlichen Kontakt zum anderen Team haben. Die Teams könnten an verschiedenen Wochentagen oder jeweils entweder vor- oder nachmittags arbeiten, wenn eine Mittagspause zum Schichtwechsel besteht. Sollte ein Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden, wären nur die Kollegen des einen Teams mit betroffen. Das andere Team könnte dann weiterarbeiten. Allerdings dürften nur die wenigsten Apotheken genug Mitarbeiter für ein solches Konzept haben.
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