Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Neue Entschädigung für Verdienstausfall bei Kinderbetreuung

Süsel - 25.03.2020, 13:45 Uhr

Im Homeoffice gilt die Betreuung eines Kindes im Fall der Kita-Schließung infolge des Infektionsschutzgesetzes für gesichert. Die Voraussetzungen, für einen Verdienstausfall entschädigt zu werden, sind eng. (c / Foto: imago images / Westend61)

Im Homeoffice gilt die Betreuung eines Kindes im Fall der Kita-Schließung infolge des Infektionsschutzgesetzes für gesichert. Die Voraussetzungen, für einen Verdienstausfall entschädigt zu werden, sind eng. (c / Foto: imago images / Westend61)


Die Bundesregierung hatte wirtschaftliche Hilfe für Eltern angekündigt, die wegen geschlossener Schulen und Kindertagesstätten nicht arbeiten können. Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage, das am heutigen Mittwoch im Bundestag auf der Tagesordnung steht, enthält auch dazu eine Regelung. Der betreuende Elternteil kann demnach für bis zu sechs Wochen 67 Prozent des Verdienstausfalls erstattet bekommen, aber höchstens 2016 Euro pro Monat und auch nur unter bestimmten Bedingungen.

Seit Schulen und Kindertagesstätten geschlossen sind, stehen viele Eltern vor der Frage, wie ihr Verdienst gesichert ist, wenn sie wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten können. Gemäß einer Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums vom Montag dürfte „in der Regel“ ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, wenn die erforderliche Kinderbetreuung nicht sichergestellt sei. Die Leistungserfüllung dürfte dann unzumutbar sein. Allerdings bestehe nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes und dies auch nur für eine nicht erhebliche Zeit. Die bisherige Regelung läuft damit darauf hinaus, dass der betreuende Elternteil Urlaub nehmen muss. Da dies keine praktikable Möglichkeit für mehrere Wochen ist, hatten Politiker bereits in der vorigen Woche eine neue Regelung für die Zeit der Pandemie angekündigt. Mit dem Entwurf für das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite liegt nun eine solche Regelung vor. Das Gesetz steht am heutigen Mittwoch zur Beratung im Bundestag an und soll noch diese Woche Freitag vom Bundesrat verabschiedet werden.

Enge Voraussetzungen

Für die neue Regelung soll in § 56 Infektionsschutzgesetz ein neuer Absatz 1a geschaffen werden. Demnach geht es um Fälle, in denen Schulen oder Betreuungseinrichtungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen sind. Die Regelung betrifft nur Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Wenn in diesen Fällen keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht und der betreuende Elternteil einen Verdienstausfall erleidet, wird eine Entschädigung gewährt. Dafür haben die Anspruchsberechtigten gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen, dass keine andere zumutbare Betreuung sicherzustellen ist. Ein Anspruch besteht nicht während der ohnehin vorgesehenen Schulferien.

Gedeckelte Entschädigung für bis zu sechs Wochen

Eine Ergänzung in § 56 Absatz 2 Infektionsschutzgesetz regelt die Höhe der Entschädigung. Demnach beträgt diese 67 Prozent des Verdienstausfalls für höchstens sechs Wochen. Für einen vollen Monat werden höchstens 2016 Euro gewährt. Alle diese Regelungen gelten bis zum Jahresende.

Keine Entschädigung bei Kurzarbeit, Überstundenabbau oder Homeoffice

In der Begründung des Gesetzes wird klargestellt, dass Personen, die einer Risikogruppe in Bezug auf die Infektion angehören, nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ gelten. Damit ist offenbar gemeint, dass die Großeltern die Betreuung nicht übernehmen sollen.

Doch in anderer Hinsicht zeigt die Gesetzesbegründung die engen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch. Denn gemäß der Begründung besteht kein Entschädigungsanspruch, soweit die Arbeitszeit durch Kurzarbeit verkürzt ist. Außerdem greift der Anspruch nur, wenn der Verdienst tatsächlich ausfällt. Das sei beispielsweise nicht der Fall, wenn der Erwerbstätige aufgrund einer anderen gesetzlichen oder vertraglichen Regel unter Fortzahlung des Entgeltes oder einer Ersatzleistung der Arbeit fernbleiben könne. Dazu gehöre auch der Abbau von Zeitguthaben. Solche Möglichkeiten seien vorrangig zu nutzen. Offenbar gilt die Betreuung auch als gesichert, wenn der betreuende Elternteil im Homeoffice arbeitet.

Nachweis über fehlende Alternativen nötig

Welche Behörde für die Entschädigung zuständig ist, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. Gegenüber der Behörde und auf Verlagen auch gegenüber dem Arbeitgeber muss der Anspruchsberechtigte darlegen, dass keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Dazu gehört auch eine Notbetreuung in den eigentlich geschlossenen Betreuungseinrichtungen. In einer Meldung des Fernsehsenders „n-tv“ heißt es außerdem, die Entschädigung solle durch die Arbeitgeber ausgezahlt werden, die wiederum eine Erstattung bei der zuständigen Behörde beantragen müssten.

Eilige Gesetzgebung

Wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen, wird die geplante Entschädigungsregelung nach der Verkündung unmittelbar in Kraft treten. Viele andere Regelungen des neuen Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gelten dagegen erst, wenn eine solche epidemische Lage ausdrücklich festgestellt oder von der Weltgesundheitsorganisation erklärt wurde. Diese Feststellung soll der Bundestag heute allerdings nach den Plänen der Regierung treffen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.