Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Neue Entschädigung für Verdienstausfall bei Kinderbetreuung

Süsel - 25.03.2020, 13:45 Uhr

Im Homeoffice gilt die Betreuung eines Kindes im Fall der Kita-Schließung infolge des Infektionsschutzgesetzes für gesichert. Die Voraussetzungen, für einen Verdienstausfall entschädigt zu werden, sind eng. (c / Foto: imago images / Westend61)

Im Homeoffice gilt die Betreuung eines Kindes im Fall der Kita-Schließung infolge des Infektionsschutzgesetzes für gesichert. Die Voraussetzungen, für einen Verdienstausfall entschädigt zu werden, sind eng. (c / Foto: imago images / Westend61)


Keine Entschädigung bei Kurzarbeit, Überstundenabbau oder Homeoffice

In der Begründung des Gesetzes wird klargestellt, dass Personen, die einer Risikogruppe in Bezug auf die Infektion angehören, nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ gelten. Damit ist offenbar gemeint, dass die Großeltern die Betreuung nicht übernehmen sollen.

Doch in anderer Hinsicht zeigt die Gesetzesbegründung die engen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch. Denn gemäß der Begründung besteht kein Entschädigungsanspruch, soweit die Arbeitszeit durch Kurzarbeit verkürzt ist. Außerdem greift der Anspruch nur, wenn der Verdienst tatsächlich ausfällt. Das sei beispielsweise nicht der Fall, wenn der Erwerbstätige aufgrund einer anderen gesetzlichen oder vertraglichen Regel unter Fortzahlung des Entgeltes oder einer Ersatzleistung der Arbeit fernbleiben könne. Dazu gehöre auch der Abbau von Zeitguthaben. Solche Möglichkeiten seien vorrangig zu nutzen. Offenbar gilt die Betreuung auch als gesichert, wenn der betreuende Elternteil im Homeoffice arbeitet.

Nachweis über fehlende Alternativen nötig

Welche Behörde für die Entschädigung zuständig ist, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. Gegenüber der Behörde und auf Verlagen auch gegenüber dem Arbeitgeber muss der Anspruchsberechtigte darlegen, dass keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Dazu gehört auch eine Notbetreuung in den eigentlich geschlossenen Betreuungseinrichtungen. In einer Meldung des Fernsehsenders „n-tv“ heißt es außerdem, die Entschädigung solle durch die Arbeitgeber ausgezahlt werden, die wiederum eine Erstattung bei der zuständigen Behörde beantragen müssten.

Eilige Gesetzgebung

Wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen, wird die geplante Entschädigungsregelung nach der Verkündung unmittelbar in Kraft treten. Viele andere Regelungen des neuen Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gelten dagegen erst, wenn eine solche epidemische Lage ausdrücklich festgestellt oder von der Weltgesundheitsorganisation erklärt wurde. Diese Feststellung soll der Bundestag heute allerdings nach den Plänen der Regierung treffen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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