Patientendatenschutzgesetz

Freude über Makelverbot, aber noch viel zu tun für das E-Rezept

Kiel - 07.04.2020, 15:15 Uhr

Der jüngste Referentenentwurf für das Patientendatenschutzgesetz (PDSG) konkretisiert den Weg zum E-Rezept, auf dem noch viel Arbeit zu leisten ist.(Foto: imago images / epd)

Der jüngste Referentenentwurf für das Patientendatenschutzgesetz (PDSG) konkretisiert den Weg zum E-Rezept, auf dem noch viel Arbeit zu leisten ist.(Foto: imago images / epd)


Mit dem umfassenden Makelverbot - auch für Dritte - im jüngsten Referentenentwurf für das Patientendatenschutzgesetz (PDSG) erfüllt sich eine lange erhobene Forderung der Apotheker. Entsprechend groß ist die Freude bei den Verbänden. Zugleich konkretisiert der PDSG-Entwurf den Weg zum E-Rezept, auf dem noch viel Arbeit zu leisten ist.

Der Apothekerverband Schleswig-Holstein wertet die neuen Formulierungen zum Makelverbot im Regierungsentwurf für das Patientendatenschutzgesetz (PDSG) als großen Erfolg. „Damit wurden unsere Anträge auf dem letztjährigen Deutschen Apothekertag zum erweiterten Makelverbot, zum Zugabeverbot und zum diskriminierungsfreien Zugang für elektronische Verschreibungen inhaltlich voll berücksichtigt“, erklärte der Verband in einem Rundschreiben an die Mitglieder. Das sei ein großer Erfolg der intensiven politischen Arbeit.

Umfassendes Makelverbot

Der Verband bezieht sich dabei auf den Regierungsentwurf für das PDSG, den Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in der vorigen Woche vorgelegt hatte. Dieser Entwurf enthält ein umfassendes Makelverbot für Verschreibungen auch in elektronischer Form. Das Abspracheverbot wird auf „Dritte“ erweitert und ausdrücklich auch auf das E-Rezept bezogen. Alle diese Bestimmungen sollen auch für ausländische Versandapotheken gelten. Außerdem soll der § 11 Apothekengesetz einen neuen Absatz 1a erhalten. Dieser soll es Dritten untersagen, Verschreibungen, auch in elektronischer Form, „zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten“ und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren. Auch die ABDA erklärte, die vorgesehenen Regelungen seien unbedingt zu begrüßen, „da sie das Recht auf die freie Apothekenwahl wahren“ und damit zur Sicherstellung der flächendeckenden wohnortnahen Versorgung beitragen würden.

Technische und organisatorische Voraussetzungen für das E-Rezept

In dem Gesetzentwurf wurde außerdem überraschend vorgesehen, dass das E-Rezept ab Anfang 2022 verpflichtend genutzt werden muss. Papierrezepte wären dann nur noch ausnahmsweise aus technischen oder rechtlichen Gründen zulässig. Die von der Gematik zu erstellende App für das E-Rezept soll spätestens bis Ende Juni 2021 verfügbar sein. Nach Bekanntwerden des Referentenentwurfs hatte sich die Aufmerksamkeit insbesondere auf diese Aspekte gerichtet. Doch der Entwurf enthält darüber hinaus weitere Details, die für Apotheken relevant sein können. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein nennt den Ausbau der Telematikinfrastruktur, die organisatorische und technische Rolle der Gematik, den Datenschutz, die Sicherung der Patientensouveränität sowie die Aufgaben der Krankenkassen und der Organisationen der Leistungserbringer.

Neue Fristen und Zuständigkeiten

Für Apotheken erscheinen insbesondere folgende Aspekte interessant:

  • Bis Ende Juni 2021 sollen auch die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung von BtM- und T-Rezepten geschaffen werden.
  • Gemäß der Gesetzesbegründung sollen in der elektronischen Patientenakte auch die abgegebenen Arzneimittel für Versicherte ohne einen Anspruch auf einen Medikationsplan gespeichert werden können. Dies betrifft wohl Patienten ohne Dauermedikation mit mindestens drei Arzneimitteln.
  • Die Fortschreibung der Vorgaben für den elektronischen Medikationsplan soll der Kassenärztlichen Bundesvereinigung obliegen, die dafür mit dem Deutschen Apothekerverband und anderen Organisationen kooperieren muss.

Patiententerminals in Apotheken

Außerdem müssen die Krankenkassen gemäß dem PDSG-Entwurf ihren Versicherten den Zugang zu ihrer elektronischen Patientenakte verschaffen, auch wenn die Versicherten über kein geeignetes Endgerät verfügen. Die geforderten Zugänge für die Versicherten sollen auch bei den Leistungserbringern und damit auch in Apotheken zur Verfügung gestellt werden. Der GKV-Spitzenverband soll dazu mit den Verbänden, also auch mit dem Deutschen Apothekerverband, über den Ausgleich für die Kosten verhandeln.

Kostenausgleich für die Apotheken

Im Referentenentwurf werden außerdem die Regelungen zum Ausgleich der Ausstattungs- und Betriebskosten für die Digitalisierungsmaßnahmen konkretisiert. Demnach sollen der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband bis zum 1. Oktober 2020 aushandeln, welchen finanziellen Ausgleich die Apotheken für die Nutzung der elektronischen Patientenakte und der E-Rezepte erhalten.

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Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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