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Patientendatenschutzgesetz
Freude über Makelverbot, aber noch viel zu tun für das E-Rezept
Neue Fristen und Zuständigkeiten
Für Apotheken erscheinen insbesondere folgende Aspekte interessant:
- Bis Ende Juni 2021 sollen auch die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung von BtM- und T-Rezepten geschaffen werden.
- Gemäß der Gesetzesbegründung sollen in der elektronischen Patientenakte auch die abgegebenen Arzneimittel für Versicherte ohne einen Anspruch auf einen Medikationsplan gespeichert werden können. Dies betrifft wohl Patienten ohne Dauermedikation mit mindestens drei Arzneimitteln.
- Die Fortschreibung der Vorgaben für den elektronischen Medikationsplan soll der Kassenärztlichen Bundesvereinigung obliegen, die dafür mit dem Deutschen Apothekerverband und anderen Organisationen kooperieren muss.
Patiententerminals in Apotheken
Außerdem müssen die Krankenkassen gemäß dem PDSG-Entwurf ihren Versicherten den Zugang zu ihrer elektronischen Patientenakte verschaffen, auch wenn die Versicherten über kein geeignetes Endgerät verfügen. Die geforderten Zugänge für die Versicherten sollen auch bei den Leistungserbringern und damit auch in Apotheken zur Verfügung gestellt werden. Der GKV-Spitzenverband soll dazu mit den Verbänden, also auch mit dem Deutschen Apothekerverband, über den Ausgleich für die Kosten verhandeln.
Kostenausgleich für die Apotheken
Im Referentenentwurf werden außerdem die Regelungen zum Ausgleich der Ausstattungs- und Betriebskosten für die Digitalisierungsmaßnahmen konkretisiert. Demnach sollen der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband bis zum 1. Oktober 2020 aushandeln, welchen finanziellen Ausgleich die Apotheken für die Nutzung der elektronischen Patientenakte und der E-Rezepte erhalten.
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