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Arbeitszeitverlängerung in Kraft
Bis zu zwölf Stunden Apothekenarbeit sind jetzt erlaubt
Verlängerungen sollten vermieden werden
Einschränkend heißt es in der Verordnung jedoch auch, dass die Ausweitungen nur angeordnet werden sollen, wenn sie nicht durch „vorausschauende, organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden“ werden können. Und: Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten.
Des Weiteren darf auch die tägliche Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, neun Stunden darf sie aber nicht unterschreiten. Voraussetzung ist, dass innerhalb von vier Wochen ein Ausgleich stattfindet, möglichst in Form freier Tage. Das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot wird gelockert, um, wenn es nötig ist, auch dann zu arbeiten. Der Grundsatz bleibt: Zulässig ist das nur, wenn die Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann. Bis zu zwölf Stunden dürfen es auch an diesen Tagen sein. Ein Ersatzruhetag muss innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Unberührt bleibt § 14 ArbZG, wonach der Arbeitgeber in außergewöhnlichen Fällen von den dort genannten Vorschriften abweichen kann, ohne dass es einer Genehmigung der Arbeitsschutzbehörde bedarf.
Die meisten Anwendungsbereiche der Verordnung gelten laut Verordnungstext nur bis zum 30. Juni dieses Jahres. Einen Monat später, also Ende Juli 2020, tritt die neue Arbeitszeiten-Verordnung automatisch wieder außer Kraft.
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