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Rabattverträge
BVDAK will neue Austauschmöglichkeiten auch nach der Krise behalten
Der Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK) bezieht in einer aktuellen Pressemitteilung Stellung zur SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Der Verband fordert darin unter anderem, die weitreichenden Austauschmöglichkeiten auch nach der Krisenzeit beizubehalten, um Lieferkettenprobleme mittelfristig beseitigen zu können.
Der Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK) freut sich in seiner Stellungnahme zur SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung besonders über die gelockerte Abgabe von Rabattarzneimitteln, denn Rabattverträge seien hauptursächlich für die Lieferprobleme, erklärt BVDAK-Vorsitzende Dr. Stefan Hartmann. Nicht nur, da die Zahl der Apothekenbesuche reduziert werde. „Wir erwarten, dass nach der Krise die nun geltende Praxis beibehalten wird und endlich die Lieferkettenprobleme mittelfristig durch eine sichere inländische Produktion beseitigt werden“, so Hartmann.
Die Vergütung des Botendienstes schafft nötige Anerkennung des Angebots
Der Verband äußert sich außerdem zu den Botendienstregelungen: Die Gewährung von Zuschlägen für die Lieferung von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes werde ausdrücklich begrüßt – auch wenn 5 Euro netto die tatsächlichen Kosten zwar nicht deckten, da hierfür stets Personal der Apotheke einzusetzen sei. Allerdings sei dies ein „angemessene[r] Beitrag zum Schutz der Risikogruppen von Seiten der gesetzlichen Krankenversicherung“, heißt es. Weiterhin verdeutliche die Regelung, dass der Botendienst als Teil eines hochqualifizierten Angebots der stationären Apotheken verstanden werden müsse. Der GKV-Spitzenverband selbst hatte sich vergangene Woche in seiner Stellungnahme hingegen kritisch zu der allgemeinen Vergütung von Botendiensten für Apotheken geäußert. Diese Dienste würden schließlich bereits heute in großem Umfang zur Kundenbindung genutzt.
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Grundsätzlich begrüße der BVDAK auch die Erkenntnis der Politik, wie rasch und umfassend die stationären Apotheken im Voraus und ohne wirtschaftliche Absicherung sich im Interesse der Patienten auf die Coronakrise eingestellt hätten. Der zusätzliche finanzielle und personelle Aufwand der Apotheken durch den stark gestiegenen Beratungsbedarf sowie Aufwendungen in den Apothekenbetriebsräumen müssten allerdings angemessen vergütet werden – und das jenseits des einmaligen Sonderbeitrages von 250,00 EUR je Apotheke. „Der BVDAK schlägt deshalb vor, für die Zeit der Pandemie den Fixzuschlag nach § 3 Abs. 1 Arzneimittelpreisverordnung entsprechend rückwirkend ab dem 16. März 2020 zu erhöhen oder aber zumindest den Kassenabschlag nach § 130 Abs. 1 SGB auszusetzen“, erläutert Hartmann.
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Dass die Verordnung den regional zuständigen Behörden einen weiten Spielraum geben soll, Abweichungen vom Arzneimittelgesetz oder von der Apothekenbetriebsordnung zu gestatten, befürwortet der Verband ebenfalls. So könnten die Behörden vor Ort flexibel auf plötzlich auftretende Probleme in der Arzneimittelversorgung reagieren. Dabei dürfe die Pandemie zu keinem Zeitpunkt zum Anlass genommen werden, die Sicherheit der Patienten durch die Vernachlässigung von geltenden Standards, so wie sie von den deutschen Vor-Ort-Apotheken auch in diesen Zeiten eingehalten werden, zu gefährden.
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