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Rabattverträge
BVDAK will neue Austauschmöglichkeiten auch nach der Krise behalten
Honorierung des Zusatzaufwands angebracht
Grundsätzlich begrüße der BVDAK auch die Erkenntnis der Politik, wie rasch und umfassend die stationären Apotheken im Voraus und ohne wirtschaftliche Absicherung sich im Interesse der Patienten auf die Coronakrise eingestellt hätten. Der zusätzliche finanzielle und personelle Aufwand der Apotheken durch den stark gestiegenen Beratungsbedarf sowie Aufwendungen in den Apothekenbetriebsräumen müssten allerdings angemessen vergütet werden – und das jenseits des einmaligen Sonderbeitrages von 250,00 EUR je Apotheke. „Der BVDAK schlägt deshalb vor, für die Zeit der Pandemie den Fixzuschlag nach § 3 Abs. 1 Arzneimittelpreisverordnung entsprechend rückwirkend ab dem 16. März 2020 zu erhöhen oder aber zumindest den Kassenabschlag nach § 130 Abs. 1 SGB auszusetzen“, erläutert Hartmann.
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Dass die Verordnung den regional zuständigen Behörden einen weiten Spielraum geben soll, Abweichungen vom Arzneimittelgesetz oder von der Apothekenbetriebsordnung zu gestatten, befürwortet der Verband ebenfalls. So könnten die Behörden vor Ort flexibel auf plötzlich auftretende Probleme in der Arzneimittelversorgung reagieren. Dabei dürfe die Pandemie zu keinem Zeitpunkt zum Anlass genommen werden, die Sicherheit der Patienten durch die Vernachlässigung von geltenden Standards, so wie sie von den deutschen Vor-Ort-Apotheken auch in diesen Zeiten eingehalten werden, zu gefährden.
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