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Vermeidung von Apothekenschließungen
Hessen: Gesundheitsämter sollen RKI-Empfehlungen bei Apotheken berücksichtigen
Das Robert Koch-Institut betrachtet Apothekenmitarbeiter als Personal der kritischen Infrastruktur. Das bedeutet, dass es bei Personalmangel andere Quarantäne-Empfehlungen nach Kontakt mit SARS-CoV-2-Infizierten gibt. Doch seitens des RKI gibt es eben nur Empfehlungen. Was dann tatsächlich umgesetzt wird, entscheiden die Gesundheitsämter vor Ort. In Hessen wurden diese nun auf Bestreben der dortigen Apothekerkammer vom zuständigen Ministerium angewiesen, die RKI-Empfehlungen bei ihren Maßnahmen im Zusammenhang mit Apotheken zu berücksichtigen.
Apotheken sind ein wichtiger Teil der Gesundheitsversorgung. So richtig als solcher wahrgenommen werden sie dabei aber anscheinend nicht immer und fallen bei entsprechenden Anordnungen oft hinten runter. Das betraf beispielsweise in manchen Bundesländern ihre Berücksichtigung beim Anspruch auf Notkinderbetreuung und bei der Verteilung von Schutzausrüstung. Auch war lange strittig, ob die RKI-Empfehlungen für medizinisches Personal zum Umgang mit Kontaktpersonen von COVID-19-Infizierten auf Apotheken anwendbar sind oder nicht – eine Frage, die im Zweifelsfall darüber entscheiden kann, ob bei einem infizierten Mitarbeiter eine Apotheke geschlossen werden muss oder nicht. Das RKI hat hier mittlerweile nachgebessert, die Empfehlungen beziehen sich nun auf „Personal der kritischen Infrastruktur“ und zu dieser gehören auch Apotheken.
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Weisung an Gesundheitsämter auf Bitte der Kammer
Allerdings handelt es sich lediglich um Empfehlungen, an denen sich die Gesundheitsämter orientieren können oder aber auch nicht, was das ganze stellenweise unberechenbar macht. In Hessen hat die dortige Apothekerkammer nun ihre Mitglieder per Rundschreiben darüber informiert, dass das Ministerium für Soziales und Integration auf dringende Bitte der Kammer hin entschieden hat, die Empfehlungen des RKI zum Management von Kontaktpersonen und Personal der kritischen Infrastruktur bei Personalmangel auch auf die Apotheken anzuwenden. Die Gesundheitsämter haben demnach die Weisung erhalten, diese Empfehlungen bei ihren Entscheidungen und Maßnahmen zu berücksichtigen, sowie bei den betroffenen Einrichtungen und Institutionen auf die Einhaltung dieser Empfehlungen hinzuwirken.
Bei Ärger kümmert sich der Geschäftsführer persönlich
Kammergeschäftsführer Laut schreibt dazu: „Wir freuen uns, dass durch diese Entscheidung der Organisationsdruck und das Schließungsrisiko von Apotheken verringert und diese nun auch ausdrücklich als systemrelevant eingestuft wurden.“ Sollte ein Gesundheitsamt oder eine sonstige Stelle diese Einstufung anders vornehmen und die Apotheke vorschnell schließen, sollen Apotheker nicht zögern, sich unverzüglich mit einer kurzen Schilderung des Vorgangs an den Geschäftsführer persönlich zu wenden, heißt es weiter. Dies sei der schnellste und sicherste Weg, dass die Kammer Kontakt mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst und dem Ministerium aufnehmen kann.
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Gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen umsetzten!
Darüber hinaus hat die Kammer in Hessen laut dem Rundschreiben ihren Mitgliedern im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Schreiben der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt des RP Darmstadt zur Verfügung gestellt. Damit informiert das Fachzentrum für medizinischen Arbeitsschutz Hessen (Landesgewerbearzt), über gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen für den Schutz von Arbeitnehmern in Betrieben mit Kundenkontakt (Kassenarbeitsplätze, Verkaufstheken, Warenverräumung), darunter Apotheken, im Rahmen der aktuellen Pandemie mit SARS-CoV-2. Man geht allerdings seitens der Kammer davon aus, dass die aufgeführten Maßnahmen in den hessischen Apotheken bereits umgesetzt werden, heißt es im Rundschreiben weiter. Sollte dies allerdings noch nicht geschehen sein, sei dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahmen umgesetzt werden.
3 Kommentare
Bonus
von Silke Schmid am 17.04.2020 um 20:29 Uhr
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LAK Hessen
von Dr.Diefenbach am 17.04.2020 um 11:51 Uhr
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Beamter 19 ...
von Christian Timme am 17.04.2020 um 10:43 Uhr
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