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Erfolglose Beschwerde
Lunapharm läuft im Rechtsstreit mit Spahn erneut auf
„Hinreichend verlässliche Grundlage“
Gegen diesen Beschluss legte Lunapharm Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster ein. Dieses hat nun Ende April entschieden und dabei die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Es spreche Überwiegendes dafür, dass die im Streit befangenen Äußerungen auf der BMG-Webseite rechtmäßig seien, weil die Grenzen des zulässigen Informationshandelns nicht überschritten seien, heißt es im Beschluss des OVG. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass Lunapharm nicht bestreitet, Arzneimittel von besagter griechischer Apotheke erhalten zu haben. Abgestritten hat die Geschäftsführerin nur stets, vorsätzlich oder wissentlich illegal beschaffte Arzneimittel bezogen zu haben. Aber solche Unterstellungen lassen sich dem OVG zufolge den Äußerungen seitens des BMG auch nicht entnehmen. Die Handlungen von Lunapharm würden vielmehr neutral beschrieben und gegenüber der Geschäftsführerin kein Vorwurf formuliert. Der Verdacht, die Arzneimittel seien illegal beschafft worden, beruhe überdies auf einer „hinreichend verlässlichen Grundlage“ – nämlich einer Meldung der griechischen Arzneimittelbehörde EOF vom 27. Juli 2018. Aus dieser gehe hervor, dass der Verdacht bestehe, dass in Griechenland durch ein kriminelles Netzwerk hochpreisige Krebsarzneimittel durch medizinisches Personal aus Krankenhäusern entwendet worden seien, das Fehlen durch gefälschte Rezepte und Arztberichte verschleiert worden sei und die so beschafften Arzneimittel über besagte griechische Apotheke unter anderem an Lunapharm verkaufen worden seien. Dass keine Anzeige wegen Diebstahls vorliege, wie Lunapharm im Eilverfahren vortrug, schließe nicht aus, dass die Arzneimittel durch Unterschlagung vom Klinikpersonal beschafft wurden.
Im Übrigen findet das Gericht, dass die gewählten „Soll“-Formulierungen und die Verwendung des Begriffs „mutmaßlich“ hinreichend zum Ausdruck bringen, dass es sich zwar um den Verdacht einer Straftat handelt, aber der genaue Weg zu Lunapharm noch nicht erwiesen ist.
Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel mehr möglich. Denkbar ist nur eine Klage in der Hauptsache. Zu den Akten gehört der Fall Lunapharm jedoch noch immer nicht. Nach wie vor befassen sich Gerichte mit dem Fall.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. April 2020, Az.: 13 B 1466/19
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