Erfolglose Beschwerde

Lunapharm läuft im Rechtsstreit mit Spahn erneut auf

Berlin - 06.05.2020, 13:45 Uhr

Das Bundesgesundheitsministerium, vertreten durch Minister Jens Spahn, darf im Zusammenhang mit Lunapharm weiterhin von „mutmaßlich gestohlenen“ Arzneimitteln sprechen.  ( r / Foto: imago images / IPON)

Das Bundesgesundheitsministerium, vertreten durch Minister Jens Spahn, darf im Zusammenhang mit Lunapharm weiterhin von „mutmaßlich gestohlenen“ Arzneimitteln sprechen.  ( r / Foto: imago images / IPON)


Der im Sommer 2018 bundesweit bekannt gewordene Brandenburger Pharmahändler Lunapharm muss es weiterhin hinnehmen, wenn das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Webseite ihm unliebsame Äußerungen veröffentlicht. Dass der Name Lunapharm mit „mutmaßlich gestohlenen Arzneimitteln“ in Zusammenhang gebracht wird, ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts Münster unproblematisch. Es bestätigt damit eine vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Köln.

Der Anfang der „Causa Lunapharm“ liegt nun bald zwei Jahre zurück. Es begann mit einem Bericht des ARD-Magazins Kontraste, in dessen Zentrum eine griechische Apotheke stand, die ohne Großhandelslizenz hochpreisige Arzneimittel an Parallelhändler verkaufte. Diese Arzneimittel sollen teilweise mutmaßlich aus griechischen Kliniken entwendet und über abenteuerliche Transportwege an ihr Ziel gekommen sein. Als einen der Abnehmer nannte Kontraste das in Mahlow bei Berlin ansässige Unternehmen Lunapharm.

Mehr zum Thema

Lunapharm-Affäre

Arzneimittelsicherheit

Lunapharm-Affäre

Die weitreichenden Folgen sind bekannt: Lunapharm verlor seine Großhandels- und Herstellungserlaubnis, die Landesregierung setzte zur Aufklärung eine Task Force ein, die damalige Brandenburger Gesundheitsministerin Diana Golze (Linke) musste zurücktreten und die Staatsanwaltschaft Potsdam erhob Anklage – unter anderem gegen die Lunapharm-Geschäftsführerin. Der Vorwurf: Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz. Nicht zuletzt war der Fall Lunapharm einer der Beweggründe für Bundesgesundheitsminister Jens Spahn das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) auf den Weg zu bringen. Auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) war die Causa im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erwähnt. Unter anderem hieß es, dass die fraglichen von Lunapharm vertriebenen Arzneimittel „mutmaßlich in griechischen Krankenhäusern gestohlen“ worden seien. Ebenso war (und ist) hier eine Rede des Ministers vom 4. April 2019 zum GSAV schriftlich veröffentlicht, in der es hieß, es handele sich um „... gestohlene Krebsmedikamente aus Griechenland, die durch Lunapharm auf den deutschen Markt gelangten“.

Lunapharm selbst sah und sieht sich zu Unrecht verfolgt und versuchte auf vielerlei Wegen seine Reputation zu retten. Unter anderem wollte die Geschäftsführerin Susanne Krautz-Zeitel dem BMG, vertreten durch Jens Spahn, per Eilantrag untersagen lassen, zu behaupten, Lunapharm habe gestohlene Arzneimittel aus Griechenland importiert.  Aus ihrer Sicht ist ein Diebstahl nämlich nicht erwiesen. Das Ministerium ließ daraufhin alle möglicherweise kritischen Aussagen zu Lunapharm aus seinem Internetauftritt entfernen.

Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Lunapharm-Antrag im vergangenen Oktober sodann ab. Nachdem das BMG im gerichtlichen Verfahren angekündigt hatte, auch bei erneuten Einstellung der Rede vom 4. April 2019 auf der Webseite den „Diebstahl“ mit dem Zusatz „mutmaßlich“ zu versehen, sahen die Richter keinen Anlass für eine Untersagung. Die Veröffentlichung sei vom Informationsauftrag des Ministeriums über die Motive des Gesetzesvorhabens gedeckt und diene der Information der Öffentlichkeit. Dem Umstand, dass die Vorwürfe in den laufenden Verfahren in Griechenland und Deutschland noch nicht abschließend geklärt seien, werde durch die Kennzeichnung als „mutmaßlich gestohlen“ hinreichend Rechnung getragen. Dass es sich juristisch möglicherweise um Unterschlagung handele, sei ohne Belang, weil in der Öffentlichkeit nicht klar zwischen den Straftatbeständen des Diebstahls und der Unterschlagung unterschieden werde.

„Hinreichend verlässliche Grundlage“

Gegen diesen Beschluss legte Lunapharm Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster ein. Dieses hat nun Ende April entschieden und dabei die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Es spreche Überwiegendes dafür, dass die im Streit befangenen Äußerungen auf der BMG-Webseite rechtmäßig seien, weil die Grenzen des zulässigen Informationshandelns nicht überschritten seien, heißt es im Beschluss des OVG. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass Lunapharm nicht bestreitet, Arzneimittel von besagter griechischer Apotheke erhalten zu haben. Abgestritten hat die Geschäftsführerin nur stets, vorsätzlich oder wissentlich illegal beschaffte Arzneimittel bezogen zu haben. Aber solche Unterstellungen lassen sich dem OVG zufolge den Äußerungen seitens des BMG auch nicht entnehmen. Die Handlungen von Lunapharm würden vielmehr neutral beschrieben und gegenüber der Geschäftsführerin kein Vorwurf formuliert. Der Verdacht, die Arzneimittel seien illegal beschafft worden, beruhe überdies auf einer „hinreichend verlässlichen Grundlage“ – nämlich einer Meldung der griechischen Arzneimittelbehörde EOF vom 27. Juli 2018. Aus dieser gehe hervor, dass der Verdacht bestehe, dass in Griechenland durch ein kriminelles Netzwerk hochpreisige Krebsarzneimittel durch medizinisches Personal aus Krankenhäusern entwendet worden seien, das Fehlen durch gefälschte Rezepte und Arztberichte verschleiert worden sei und die so beschafften Arzneimittel über besagte griechische Apotheke unter anderem an Lunapharm verkaufen worden seien. Dass keine Anzeige wegen Diebstahls vorliege, wie Lunapharm im Eilverfahren vortrug, schließe nicht aus, dass die Arzneimittel durch Unterschlagung vom Klinikpersonal beschafft wurden.

Im Übrigen findet das Gericht, dass die gewählten „Soll“-Formulierungen und die Verwendung des Begriffs „mutmaßlich“ hinreichend zum Ausdruck bringen, dass es sich zwar um den Verdacht einer Straftat handelt, aber der genaue Weg zu Lunapharm noch nicht erwiesen ist.

Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel mehr möglich. Denkbar ist nur eine Klage in der Hauptsache. Zu den Akten gehört der Fall Lunapharm jedoch noch immer nicht. Nach wie vor befassen sich Gerichte mit dem Fall.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. April 2020, Az.: 13 B 1466/19



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.