Unlautere Werbung mit Corona-Bezug

„Vitalpilze gegen Corona“ im Visier der Wettbewerbszentrale

Berlin - 26.05.2020, 16:15 Uhr

Pilze zum Schutz gegen Corona? Die Wettbewerbszentrale schritt gegen eine solche Werbung ein.  (x / Foto: imago images / Westend61)

Pilze zum Schutz gegen Corona? Die Wettbewerbszentrale schritt gegen eine solche Werbung ein.  (x / Foto: imago images / Westend61)


Auch gut gemeinte Aktionen können unzulässig sein

Die Wettbewerbszentrale weist zudem auf gewisse Stolperfallen im Heilmittelwerberecht hin, die in der Corona-Krise auch von Unternehmen übersehen werden, die mit Spenden- und Unterstützungsaktionen helfen wollen. Im Gesundheitsbereich können Geschenke und „Umsonst“-Angebote kritisch sein – denn der Gesetzgeber hat zum Schutz vor einer zu starken Kommerzialisierung gesundheitlicher Leistungen Geschenke, Rabatte und sonstige Zuwendungen an Verbraucher verboten (§ 7 Heilmittelwerbegesetz - HWG). Diese strikte Regelung gilt auch in coronabedingten Krisenzeiten, erinnert die Wettbewerbszentrale.

Problematisch: Geschenkte Brillengläser

So beantragte die Wettbewerbszentrale eine weitere einstweilige Verfügung, weil ein Optiker unter Hinweis auf den Verzicht vieler Verbraucher in der Corona-Krise unter anderem „Brillengläser geschenkt für alle!“ ankündigte. Das Gericht bestätigte die Ansicht der Wettbewerbszentrale, dass die Werbeaktion gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG verstößt. Danach sind Zuwendungen im Gesundheitsbereich grundsätzlich nicht erlaubt, damit der Verbraucher sich bei seiner die Gesundheit betreffenden Entscheidung nicht von sachfremden Zuwendungen oder Geschenken leiten lässt. Irreführend war es aus Sicht des Gerichts zudem, dass der Kunde erst telefonisch erfuhr, dass die Abgabe der „kostenlosen Brillengläser“ an den Kauf einer Brillenfassung geknüpft war, beim Mitbringen einer kundeneigenen Fassung eine „Einschleifgebühr“ in Höhe von 25 Euro berechnet wurde oder die Gläser nur gegen eine „Bearbeitungsgebühr“ versandt wurden (LG Flensburg, Beschluss vom 13. Mai 2020, Az. 6 HK O 20/20 – nicht rechtskräftig).

Das heißt allerdings nicht, dass Unterstützungsaktionen stets unzulässig sind. „Jedem Unternehmen ist es erlaubt, wirklich altruistisch Spenden an entsprechende Personengruppen zu leisten“, sagt Köber. „Wird jedoch im Bereich Gesundheit die ‚gute Tat‘ mit dem Absatz der eigenen Produkte gekoppelt, ist in manchen Fällen nicht nur die altruistische Zielrichtung der Maßnahme, sondern auch ihre Zulässigkeit zweifelhaft“.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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