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Umsatzsteuer auf Herstellerabschlag
Sozialgericht Kassel weist 15 AOK-Klagen gegen Apotheken ab
Kein schlüssiger Sachvortrag der AOK Hessen
Das Gericht stellt in seinem Bescheid ausführlich die Position des beklagten Apothekers dar. Demnach enthalte die Klage keinen schlüssigen Sachvortrag. Die Krankenkasse erkläre nicht, aus welchem Lebenssachverhalt sie ihre Forderung ableite, worauf sie ihren Anspruch stütze und wie sich der geforderte Betrag zusammensetze. Der Apotheker argumentierte, die Klage sei als unzulässig zu verwerfen, weil die AOK Hessen den Klagegegenstand nicht hinreichend bezeichnet habe. Die Klage werde nach Herkunft und Zusammensetzung nicht einmal ansatzweise erläutert. Dieses Vorgehen stelle für einen langjährigen Vertragspartner eine Zumutung dar, folgerte der beklagte Apotheker.
Gericht macht sich Position des Apothekers zu eigen
Das Gericht wies die Klage am 20. Mai ohne mündliche Verhandlung ab. Zuvor seien den Beteiligten angemessene Fristen zur Stellungnahme gegeben worden, so die 12. Kammer in ihrem Bescheid. Für sie ist klar: Die Klage ist nicht begründet, der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht nicht. Und selbst wenn ein Rechtsgrund bestehen sollte, sei ein Anspruch aus dem Jahr 2015 verjährt. Die vorliegende Klage hätte diese Verjährung zwar grundsätzlich hemmen können – doch so, wie die AOK Hessen sie erhoben hat, sei sie dazu nicht geeignet. Zur Begründung macht sich das Gericht ausdrücklich die „insgesamt überzeugenden“ tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des beklagten Apothekers zu eigen.
Weitere Entscheidungen stehen aus
Trotz dieser deutlichen und im Sinn der beklagten Apotheke sehr positiven Entscheidung bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Entscheidungen anderer Kammern stehen aus. Die AOK Hessen prüft derzeit, ob sie gegen die bisher bekannten Bescheide in Berufung geht, erklärte die Krankenkasse gegenüber DAZ.online. Der Hessische Apothekerverband erklärte, für Mitte Juli sei ein Gespräch mit dem AOK-Vorstand geplant.
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