Abweichungsverordnung zur Approbationsordnung

BPhD und ABDA: Noch mehr Flexibilität in der Famulatur gewünscht

Stuttgart - 23.06.2020, 11:30 Uhr

Auch in Zeiten einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll das Pharmaziestudium fortgesetzt werden können. Dazu soll die Approbationsordnung temporär flexibilisiert werden. (m / Foto: imago images / Olaf Döring)

Auch in Zeiten einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll das Pharmaziestudium fortgesetzt werden können. Dazu soll die Approbationsordnung temporär flexibilisiert werden. (m / Foto: imago images / Olaf Döring)


Die ABDA und der Bundesverband der Pharmaziestudierenden in Deutschland begrüßen, dass die Bundesregierung Abweichungen von der Approbationsordnung zulassen will, um negative Folgen der Corona-Pandemie auf das Pharmaziestudium und die praktische Ausbildung des Apothekernachwuchses abzumildern. Doch vor allem die Studierendenvertretung hat noch Verbesserungsvorschläge.

Am 10. Juni hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen Referentenentwurf über abweichende Vorschriften von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker vorgelegt. Dieser sieht unter anderem flexible Lösungen für das Pharmaziestudium, die Famulatur sowie das Praktische Jahr vor. Bis vergangenen Freitag, den 19. Juni hatten die betroffenen Verbände Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Nun liegen die Stellungnahmen der Apotheker und der Pharmaziestudierenden vor – vorgebracht durch ihre jeweiligen Dachverbände ABDA und BPhD.

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Die ABDA begrüßt in ihrer Stellungnahme die Absicht, „die mit dem Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz geschaffene Möglichkeit zu nutzen, Abweichungen u. a. von der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) zu ermöglichen“ und befürwortet die im Entwurf vorgesehenen Vorschriften „ausnahmslos“. Einzig beim Thema Famulatur hat man eine Anregung: Laut dem Referentenentwurf sollen Famulaturen auch außerhalb der Semesterferien abgeleistet werden dürfen, wenn der Lehrbetrieb der Universität ruht. Sollte die Famulatur nicht beendet werden können, weil die Unis wieder öffnen oder Prüfungen verlegt werden, sollen die bereits abgeleisteten Zeiten auf die Famulatur angerechnet werden. Die ABDA regt nun an, die Zeiten auch in dem Fall anzurechnen, dass die Famulatur aufgrund der epidemischen Lage, zum Beispiel aus Quarantänegründen, abgebrochen werden musste – unabhängig davon, ob die Famulatur in der vorlesungsfreien Zeit oder bei geschlossenem Lehrbetrieb absolviert wurde.

Außerdem wünscht sich die ABDA einen Ermessensspielraum für die Landesprüfungsämter, damit Studierende zum 1. Staatsexamen zugelassen werden können, auch wenn sie ihre Famulatur noch nicht zur Gänze absolvieren konnten.



Dr. Benjamin Wessinger (wes), Apotheker / Herausgeber / Geschäftsführer
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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