- DAZ.online
- News
- Recht
- Aufgepasst bei Reisen in ...
DAZ.online-Spezial: reisen trotz Corona
Aufgepasst bei Reisen in Länder mit Reisewarnung wegen COVID-19
Überall starten Menschen wieder in den Urlaub, auch das Apothekenpersonal. Manch einer mag seine Pläne umgeschmissen haben, weil für das Land, in das er eigentlich fahren wollte, eine Reisewarnung gilt. Andere setzen sich darüber hinweg. Kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen oder Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung haben, wenn Rückkehrer nachher in Quarantäne müssen?
Eine Stellungnahme auf der Webseite des Österreichischen Verbandes Angestellter Apotheker (VAAÖ) hat DAZ.online angeregt, sich des Themas Reisewarnungen anzunehmen. Wie der VAAÖ seinen Mitgliedern mitteilt, kann man von Österreich aus wieder in insgesamt 31 europäische Länder reisen (Stand 17. Juni 2020), ohne bei der Hinreise oder der Rückkehr in eine 14-tägige Heimquarantäne zu müssen oder wahlweise einen maximal vier Tage alten, negativen COVID-19-Test vorzulegen.
Ungeachtet dessen gebe es aber teilweise auch für Länder, in die man nun wieder reisen könne beziehungsweise aus denen ohne Probleme wieder zurückgekehrt werden könne, Reisewarnungen. Nun könne man auf die Idee kommen, dass es doch (arbeits-)rechtlich keinen Unterschied mache, ob man sich in Österreich mit COVID-19 infiziere oder in einem Land, in das man zu Urlaubszwecken, also „ohne wichtigen Grund“, reise und für das eine Reisewarnung bestehe.
Nicht egal, wo man hinfährt
Dies sieht der VAAÖ allerdings differenzierter: Verbringe ein angestellter Apotheker seinen Urlaub in einem Land mit Reisewarnung und stecke er sich dort mit dem Coronavirus an, so könne der Dienstgeber vorbringen, er habe sich fahrlässig in Gefahr begeben, und er könne die Entgeltfortzahlung verweigern. Das Gleiche gelte, wenn es aufgrund einer zweiten Welle zu Grenzsperren oder Quarantänemaßnahmen kommen sollte. Anders wird die Situation gesehen, wenn eine amtliche COVID-19-Maßnahme den Arbeitnehmer daran hindere, seiner Dienstverpflichtung nachzukommen. In diesem Fall bestehe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der betreffenden Dienstverhinderung. Gebe es jedoch einen Zusammenhang mit einer Auslandsreise, so werde eventuell aufgrund einer Reisewarnung davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer die Dienstverhinderung (grob) fahrlässig herbeigeführt habe.
Chancen vor Gericht?
Sollte es in entsprechenden Fällen zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, so stünden die Chancen wahrscheinlich sehr gut, meint der VAAÖ, wenn der Dienstnehmer auch am Urlaubsort alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Mindestabstand) eingehalten habe. In diesem Fall werde der Richter wohl entscheiden, dass die Erkrankung/Dienstverhinderung nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden sei und dass folglich das Entgelt für den Zeitraum des Dienstausfalls zustehe. Hierzu gebe es allerdings (noch) keine Gerichtsurteile, auf die man sich jetzt schon berufen könne, gibt der VAAÖ zu bedenken.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.