„Damit muss es sich um fest angestelltes Personal handeln oder sogenanntes externes Personal, also sogenannte Leiharbeitskräfte, bei denen allerdings auch ein unmittelbares arbeitsrechtliches Weisungsverhältnis bestehen muss“, erklärt Laut gegenüber DAZ.online. Seine weitere Schlussfolgerung: „Dies ist bei Fahrern des pharmazeutischen Großhandels nicht der Fall. Diese unterstehen, selbst wenn sie selbstständig wären, der unmittelbaren Weisung des Großhändlers, der ihre Routen festlegt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Fahrer Packungen verschiedener Apotheken mit sich führt und ausliefert. Der Apothekenleiter kann gerade nicht entscheiden, wie die Tour geplant wird oder welche Arzneimittel zuerst geliefert werden. Viel mehr sollen die Auslieferungen in die Tourenplanung des Großhandels eingebettet werden, gerade bei eilbedürftigen Botenlieferungen ist evident, dass dies der Apothekenleiter nicht mehr planen und veranlassen kann.“
Verweis auf jüngste Rechtsprechung des BVerwG
Diese Auffassung sieht Laut auch durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (Douglas die seine im Übrigen ebenfalls). In den unlängst veröffentlichten Entscheidungsgründen zur „Rezeptsammlung“ in Supermärkten habe das Gericht ausgeführt, der Verordnungsgeber habe die Regelung des § 17 Abs. 2 ApBetrO der Abgabe in der Präsenzapotheke zugeordnet. Ebenso, dass der Transport und die Auslieferung durch eigenes Personal der Apotheke erfolgten. „Dass hierzu der pharmazeutische Großhandel nicht gehört, bedarf keiner weiteren Erläuterung“, so Laut.
2 Kommentare
Stellungnahme von Herrn Laut
von Dr.Diefenbach am 30.07.2020 um 7:39 Uhr
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LAK, habt Ihr vor lauter § nicht etwas Wichtiges vergessen ?
von Alfons Neumann am 29.07.2020 um 23:06 Uhr
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