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Ulrich Laut (LAK Hessen) zu Noweda-Botendiensten
„Botendienste durch Dritte sind mit der Apothekenbetriebsordnung nicht vereinbar“
Der von Noweda geplante Botendienst-Service für von ihr belieferte Apotheken ist der ABDA ein Dorn im Auge. Rechtlich lässt sich über die Frage, ob das Angebot zulässig ist oder nicht, trefflich streiten. Während es Nowedas Rechtsberater Dr. Morton Douglas für von der Apothekenbetriebsordnung gedeckt hält, bezieht der Jurist und Geschäftsführer der Apothekerkammer Hessen, Ulrich Laut, die klare Gegenposition.
Die Pläne der Noweda, bis zum Jahresende ihren Apothekenkunden bundesweit zu ermöglichen, ihren Botendienst durch den Großhändler organisieren und ausführen zu lassen, sind bei der ABDA nicht gut angekommen. Das hat ABDA-Präsident Friedemann Schmidt vergangene Woche unmissverständlich über ein Statement im ABDA-Newsroom deutlich gemacht – dabei scheute er sich nicht, eine Parallele zur Teleclinic-Übernahme durch Zur Rose zu ziehen. „Wir sehen mit großer Sorge, wie verschiedene Akteure derzeit versuchen, ihre Geschäftsmodelle zu optimieren, indem sie die Arzneimittelversorgung bzw. die Gesundheitsversorgung insgesamt in eine vertikale Integration bringen“, erklärte er.
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Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der der Noweda beim Austüfteln ihres Botendienst-Angebots rechtlich zur Seite stand, hat bereits im Interview mit DAZ.online erläutert, warum er den entgeltlichen Service für zulässig hält. Dabei verweist er unter anderem auf die Begründung der Änderungsverordnung, mit der im vergangenen Herbst § 17 Apothekenbetriebsordnung – speziell die Regelung zum Botendienst – geändert wurde. Dort heißt es wörtlich:
Der Botendienst der Apotheken wird neu geregelt. Hierunter ist die Zustellung durch Personal der Apotheke oder auch externes Personal, das der Weisungshoheit der Apothekenleitung untersteht, zu verstehen. Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei der Zustellung durch nicht durchgehend weisungsgebundene beauftragte externe Dienstleister um Versandhandel.“
Zwar war im ersten Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums noch vom „Boten einer Apotheke“ die Rede – auf Intervention des Bundesrats kehrte man dann aber zum „Boten der Apotheke“ zurück, wie es bereits vor der jüngsten Änderung formuliert war.
Rechtsanwalt Ulrich Laut, zugleich Hauptgeschäftsführer der Apothekerkammer Hessen, ist dennoch überzeugt: „Der Botendienst durch einen Dritten, auch den pharmazeutischen Großhandel, ist mit der Apothekenbetriebsordnung nicht vereinbar.“ Er verweist dazu auf dieselbe Stelle der amtlichen Begründung der besagten Verordnung vom 9. Oktober 2019.
2 Kommentare
Stellungnahme von Herrn Laut
von Dr.Diefenbach am 30.07.2020 um 7:39 Uhr
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LAK, habt Ihr vor lauter § nicht etwas Wichtiges vergessen ?
von Alfons Neumann am 29.07.2020 um 23:06 Uhr
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