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FAQ
ABDA gibt Tipps zum Umgang mit dem E-Medikationsplan
Die ABDA hat kürzlich eine Übersicht mit Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um den elektronischen Medikationsplan (eMP) veröffentlicht. Der eMP soll die Kommunikation zwischen den Heilberufen verbessern und so die Arzneimitteltherapiesicherheit steigern. Doch für die Apotheker bringen Arbeiten am
E-Medikationsplan vor allem Verantwortung mit sich – ohne, dass dafür Geld fließen würde.
Die Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens hat Fahrt aufgenommen. Schon am 30. September 2020 sollen alle Apotheken an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sein. Eine Anwendung innerhalb der TI ist der elektronische Medikationsplan (eMP).
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Nun hat die ABDA ein Dokument zu Fragen und Antworten (Frequently Asked Questions, FAQ) zum elektronischen Medikationsplan veröffentlicht. Zunächst arbeitet die Spitzenorganisation der Apotheker die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen elektronischem Medikationsplan und dem Bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) heraus. Seit Oktober 2016 haben gesetzlich Krankenversicherte, die drei oder mehr verschriebene Arzneimittel dauerhaft einnehmen, Anspruch auf einen Bundeseinheitlichen Medikationsplan. Die Medikationsdaten aus dem BMP können sie künftig auf den elektronischen Medikationsplan übertragen lassen. Patienten sollen ihren eMP künftig laut Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) durch behandelnde Ärzte, Zahnärzte und Apotheken aktualisieren und auf der elektronischen Gesundheitskarte speichern lassen.
Plan soll Austausch zwischen Heilberuflern verbessern
Damit Apotheker auf den eMP des Versicherten zugreifen können, muss der Kunde seine elektronische Gesundheitskarte vorlegen und eine sechsstellige PIN eingeben. So dokumentiert der Patient sein Einverständnis, dass der Pharmazeut Einsicht in seine Daten erhält. Der eMP ist die digitale Erweiterung des BMP für den fachberuflichen Austausch, während der Bundeseinheitliche Medikationsplan in erster Linie zur Information des Patienten dient. Neben Arzneimitteln sollen auf dem elektronischen Medikationsplan auch Laborparameter, Allergien und sonstige Hinweise ergänzt werden. Künftig können Ärzte, Zahnärzte und Apotheker auf Grundlage des eMP einen aktualisierten BMP für den Patienten erstellen und ausdrucken.
Wie schon beim BMP sind die Patienten für die Aktualität und Vollständigkeit der gespeicherten Informationen selbst verantwortlich. Sie müssen bei jedem Arzt- und Apothekenbesuch aktiv veranlassen, dass Mitarbeiter die Daten ergänzen. Sie selbst haben jedoch nicht die Möglichkeit, den elektronischen Medikationsplan einzusehen. Daher warnt die ABDA in ihrem FAQ davor, die Informationen aus dem eMP unkritisch als gegeben hinzunehmen: „Vollständigkeit und Aktualität des eMP werden zwar angestrebt, können aber nicht vorausgesetzt werden“.
Verlässliche Informationsquelle?
Des Weiteren beantwortet die ABDA in ihrem FAQ-Dokument Fragen zum praktischen Arbeiten mit dem eMP. Soll der Apotheker auf Wunsch des Versicherten den Plan aktualisieren, rät die Standesorganisation, die Daten zu OTC-Arzneimitteln vollständig einzupflegen. Die Dosierung sowie den Grund der Einnahme können Pharmazeuten von den Patienten erfragen. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sollte indessen der Arzt einpflegen. Die Apotheke wiederum kann die konkreten Handelsnamen ergänzen. Rx-Arzneimittel, die nicht im eMP aufgeführt sind, sollten sie nur ergänzen, wenn eine Verschreibung vorliegt. Anderweitig können Apotheker in einem Kommentarfeld den Hinweis „laut Patientenangabe“ vermerken. Auch sollten sie Hinweise zur Dosierung beziehungsweise zum Grund der Einnahme nur ergänzen, wenn diese eindeutig bekannt sind.
Abweichungen zwischen eMP und Patientendatei wahrscheinlich
Die ABDA rät davon ab, die Informationen der in der Apothekensoftware hinterlegten Patientendatei unkritisch in den eMP zu übertragen. Einerseits seien nicht alle Kundenangaben in der Patientendatei für den elektronischen Medikationsplan relevant. Andererseits sei unklar, ob verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Patientendatei vollständig und korrekt erfasst sind. „Abweichungen zwischen Medikationseinträgen im eMP und der Patientendatei in der Apotheke sind also nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. Dies muss im Rahmen der Information und Beratung berücksichtigt werden.“
Weil Ärzte und Apotheker die Daten nur abrufen können, wenn die Patienten mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte vor Ort sind, empfiehlt die ABDA, für eine Speicherung einer Kopie des eMP in der Apothekensoftware zu werben. Um eine Kopie speichern zu dürfen, muss der Patient eine schriftliche Einwilligungserklärung unterschreiben. Gleiches gilt für eine Neuanlage eines elektronischen Medikationsplans. Als Arbeitshilfe stellt die Bundesapothekerkammer unter der Rubrik „Rezeptbelieferung“ ein Muster einer Einwilligungserklärung zur Verfügung.
Beschränkte Nachvollziehbarkeit
Darüber hinaus informiert die ABDA auch über die rechtliche Situation in Zusammenhang mit dem E-Medikationsplan. Demnach haften Heilberufler für jeden Eintrag, den sie selbst vorgenommen haben. Doch die ABDA merkt an: „Allerdings ist die Nachvollziehbarkeit hierbei kaum geben, da die eGK lediglich die Information enthält, wer zuletzt Änderungen am eMP vorgenommen hat und wann dies war. Welche Änderungen an den Daten vorgenommen wurden, kann nicht nachvollzogen werden.“ Diese beschränkte Transparenz könnte zudem die Aussagekraft des E-Medikationsplanes schmälern, wenn niemand nachvollziehen kann, an welchem Datum beispielsweise Laborwerte eingetragen wurden.
Gretchenfrage Honorierung
Des Weiteren wirft die ABDA die offene Frage der Honorierung für Apotheker beim Aktualisieren des Plans auf: „Für den Apotheker […] sieht der Gesetzgeber für die Erstellung oder Aktualisierung des eMP bisher kein Honorar vor.“ Bereits bei der Einführung des Bundeseinheitlichen Medikationsplanes kritisierten Apotheker, dass sie für Ergänzungen im BMP keine Vergütung erhalten. Ärzte können die Erstellung eines BMP dagegen als Einzelleistung oder über Zuschläge abrechnen.
Im PDSG – dem nach der parlamentarischen Sommerpause noch ein letzter Durchgang im Bundesrat bevorsteht – steht geschrieben, dass Apotheker für Arbeiten in der elektronischen Patientenakte vergütet werden sollen. Der elektronische Medikationsplan wird jedoch auf der elektronischen Gesundheitskarte der Patienten hinterlegt. Eine Vergütung für Arbeiten mit der eGK ist im PDSG nicht vorgesehen. Mit der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) am 1. Januar 2021 dürfen sich Patienten jedoch dazu entscheiden, ihren eMP auf die elektronische Patientenakte zu überführen.
„Die Zukunft gehört der elektronischen Patientenakte"
In einem kürzlich veröffentlichten Interview mit DAZ.online merkte Apotheker Ralf König vom Think Tank Health Innovation Hub (hih), der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zur Digitalisierung berät, an, dass die Vergütung der Apotheker im Zusammenhang mit dem eMP eine Lücke darstellt, für die die Politik eine Lösung finden muss. Außerdem ergänzt er: „Die Speicherung auf der Karte [ist] eine Übergangslösung, die historisch bedingt ist. […] Die Zukunft gehört der elektronischen Patientenakte, hier sind wir auch vergütet eingebunden. Der Patient wird alles, was mit seiner Gesundheit zu tun hat, in Zukunft in der elektronischen Patientenakte pflegen.“
Zudem schließt die ABDA nicht aus, dass in Zukunft pharmazeutische Dienstleistungen bei der Arbeit mit dem elektronischen Medikationsplan honoriert werden könnten. Da aktuell keine Vergütung vorgesehen ist, verweist die Dachorganisation der Apotheker darauf, dass neben der Datenpflege derzeit keine Verpflichtung zu umfangreichen Dienstleistungen besteht: „Eine AMTS-Prüfung über die Gesamtheit aller Arzneimittel ist hier, wie auch sonst im Rahmen der Information und Beratung, nicht Teil des Prozesses. Hierzu müsste eine Medikationsanalyse durchgeführt werden, die gesondert vergütet werden muss.“
2 Kommentare
Wir arbeiten gerne umsonst!
von Thomas Eper am 14.08.2020 um 11:20 Uhr
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„Geldfluss“ gehört nach Dagoberts Entenhausen !
von Heiko Barz am 14.08.2020 um 10:32 Uhr
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