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FAQ
ABDA gibt Tipps zum Umgang mit dem E-Medikationsplan
Verlässliche Informationsquelle?
Des Weiteren beantwortet die ABDA in ihrem FAQ-Dokument Fragen zum praktischen Arbeiten mit dem eMP. Soll der Apotheker auf Wunsch des Versicherten den Plan aktualisieren, rät die Standesorganisation, die Daten zu OTC-Arzneimitteln vollständig einzupflegen. Die Dosierung sowie den Grund der Einnahme können Pharmazeuten von den Patienten erfragen. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sollte indessen der Arzt einpflegen. Die Apotheke wiederum kann die konkreten Handelsnamen ergänzen. Rx-Arzneimittel, die nicht im eMP aufgeführt sind, sollten sie nur ergänzen, wenn eine Verschreibung vorliegt. Anderweitig können Apotheker in einem Kommentarfeld den Hinweis „laut Patientenangabe“ vermerken. Auch sollten sie Hinweise zur Dosierung beziehungsweise zum Grund der Einnahme nur ergänzen, wenn diese eindeutig bekannt sind.
Abweichungen zwischen eMP und Patientendatei wahrscheinlich
Die ABDA rät davon ab, die Informationen der in der Apothekensoftware hinterlegten Patientendatei unkritisch in den eMP zu übertragen. Einerseits seien nicht alle Kundenangaben in der Patientendatei für den elektronischen Medikationsplan relevant. Andererseits sei unklar, ob verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Patientendatei vollständig und korrekt erfasst sind. „Abweichungen zwischen Medikationseinträgen im eMP und der Patientendatei in der Apotheke sind also nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. Dies muss im Rahmen der Information und Beratung berücksichtigt werden.“
Weil Ärzte und Apotheker die Daten nur abrufen können, wenn die Patienten mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte vor Ort sind, empfiehlt die ABDA, für eine Speicherung einer Kopie des eMP in der Apothekensoftware zu werben. Um eine Kopie speichern zu dürfen, muss der Patient eine schriftliche Einwilligungserklärung unterschreiben. Gleiches gilt für eine Neuanlage eines elektronischen Medikationsplans. Als Arbeitshilfe stellt die Bundesapothekerkammer unter der Rubrik „Rezeptbelieferung“ ein Muster einer Einwilligungserklärung zur Verfügung.
Beschränkte Nachvollziehbarkeit
Darüber hinaus informiert die ABDA auch über die rechtliche Situation in Zusammenhang mit dem E-Medikationsplan. Demnach haften Heilberufler für jeden Eintrag, den sie selbst vorgenommen haben. Doch die ABDA merkt an: „Allerdings ist die Nachvollziehbarkeit hierbei kaum geben, da die eGK lediglich die Information enthält, wer zuletzt Änderungen am eMP vorgenommen hat und wann dies war. Welche Änderungen an den Daten vorgenommen wurden, kann nicht nachvollzogen werden.“ Diese beschränkte Transparenz könnte zudem die Aussagekraft des E-Medikationsplanes schmälern, wenn niemand nachvollziehen kann, an welchem Datum beispielsweise Laborwerte eingetragen wurden.
2 Kommentare
Wir arbeiten gerne umsonst!
von Thomas Eper am 14.08.2020 um 11:20 Uhr
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„Geldfluss“ gehört nach Dagoberts Entenhausen !
von Heiko Barz am 14.08.2020 um 10:32 Uhr
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