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Irreführende Werbung
DocMorris versorgt nicht in „jeder“ Lebenslage
Vorteil des Online-Versands ist, gerade nicht das Haus verlassen zu müssen
Die Aussage „schnell und bequem gesund werden und das von zu Hause aus“ ist laut Landgericht ebenfalls irreführend. Sie könne nicht so ausgelegt werden, dass man „selbstverständlich“ noch das Originalrezept zum nächsten Briefkasten bringe müsse. „Der Vorteil eines Online-Versandes wird vom durchschnittlichen Verbraucher gerade darin gesehen, dass man eben nicht mehr das Haus verlassen muss, und sei es auch nur, um zum Briefkasten zu gehen“. Auch das „schnelle“ Gesundwerden hält das Gericht angesichts von zwei Postlaufzeiten (Rezept und Päckchen) für irreführend. Beides ist dem Gericht zufolge auch wettbewerbsrechtlich relevant, also für Verbraucher von besonderer Bedeutung.
Was die AKNR allerdings hinnehmen muss: Sie muss die Kosten für ihren schon vorgerichtlich für die Abmahnung eingeschalteten Rechtsanwalt selbst zahlen. Auch wenn die Abmahnung berechtigt gewesen sei: Ein rechtsfähiger Verband zur Förderung selbstständiger beruflicher Interessen könne nur die Kosten einer durch eigenes Personal ausgesprochenen Abmahnung als erforderliche Aufwendungen geltend machen – dies entschied der Bundesgerichtshof Ende 2018.
Alles in allem ist Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der auch diesmal für die AKNR aktiv geworden ist, aber zufrieden: „Es ist erfreulich, dass die Gerichte im Zusammenhang mit Werbung, die Gesundheitsdienstleister verbreiten, einen strengen Maßstab anlegen und daher derartige Aussagen, die sachlich einfach falsch sind, für unzulässig erklären. Versandapotheken haben ein nur eingeschränktes Leistungsangebot und auch in zeitlicher Hinsicht bleibt ihr Angebot hinter den Angeboten der Vor-Ort-Apotheken zurück. Es ist daher zu begrüßen, dass das Gericht dem Versuch von DocMorris Einhalt geboten hat, gerade die Punkte hervorzuheben, in denen das Angebot ganz offensichtlich schlechter ist“.
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. DocMorris kann Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts einlegen.
Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. August 2020, Az.: 40 O 69/19 KfH
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