Urteil gegen Apotheker und Ärzte

Bundesgerichtshof: Abrechnung über „Strohmann-MVZ“ ist Betrug

Berlin - 20.08.2020, 13:10 Uhr

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof mit Dienstsitz in Leipzig hat sich mit dem MVZ-Strohmann-Konstrukt eines Hamburger Apothekers auseinandergesetzt. (c / Foto: imago images / Peter Endig)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof mit Dienstsitz in Leipzig hat sich mit dem MVZ-Strohmann-Konstrukt eines Hamburger Apothekers auseinandergesetzt. (c / Foto: imago images / Peter Endig)


BGH: Rechtsfehlerfreie Wertung als Betrug

Die Angeklagten legten gegen das Hamburger Urteil Revision beim Bundesgerichtshof ein. Am gestrigen Mittwoch hat nun der 5. Strafsenat entschieden und das Rechtsmittel der Angeklagten weitgehend als unbegründet verworfen. Die Bundesrichter sind überzeugt, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass angesichts der verschleierten Umgehung des MVZ-Beteiligungsverbots für Apotheker ein Betrug vorliegt. Sie haben jedoch die Schuldsprüche abgeändert. Das Landgericht habe die Tatbeiträge der Angeklagten und das Verhältnis der Taten zueinander nicht durchweg rechtlich zutreffend bestimmt, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts – die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. 

Daher haben die Strafrichter die Strafaussprüche aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. Zudem muss über die Höhe der Einziehung neu entschieden werden. Denn bisher sei dort nicht berücksichtigt worden, dass dem am Verfahren beteiligten MVZ im Zusammenhang mit der an sich sachgemäßen Krankenbehandlung berücksichtigungsfähige Aufwendungen entstanden sein könnten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. August 2020, Az.: 5 StR 558/19



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

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von Anita Peter am 20.08.2020 um 13:20 Uhr

DoMo braucht da keinen Strohmann und die Politik hat dabei auch keine Bedenken. Ach ja, gilt ja nur für inländische Vor ort Apotheker.

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