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Umsatzsteuer auf Herstellerrabatt
AOK Hessen will Vereinbarung mit Apotheken – welche Risiken bestehen?
Gibt es Vorteile für Apotheken? Und was bedeutet die Vereinbarung für sie generell?
Der vermeintliche Vorteil für die Apothekeninhaber liegt in einem Verzicht auf einen möglichen Zinsanspruch beziehungsweise in der Reduzierung eines denkbaren Zinsrisikos für den Fall des Obsiegens der Krankenkassen.
Dieser Zinsverzicht lässt sich meines Erachtens allerdings innerhalb eines anhängigen Klageverfahrens auch dadurch erreichen, dass man die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens, auf dass die AOK Hessen in den laufenden Verfahren hinwirkt, von einem entsprechenden Verzicht auf einen möglichen Zinsanspruch abhängig macht.
Auch versucht die AOK Hessen diejenigen Apothekeninhaber, gegen die bisher keine Klage rechtshängig gemacht wurde, zur Abgabe dieser Vereinbarung und Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung zu bewegen. Dies gilt selbst in den Fällen, in denen zum 31. Dezember 2019 bereits ein Berufen auf den Tatbestand der Verjährung möglich ist. Als vermeintliches Entgegenkommen bietet die AOK Hessen auch hier alleinig einen Verzicht auf die Verzinsung der von ihr behaupteten Rückzahlungsansprüche an.
Was bringt die Vereinbarung Apothekeninhabern?
Gerade für Apothekeninhaber die bisher von der Krankenkasse noch nicht verklagt wurden, bedeutet die Vereinbarung, wie oben bereits angedeutet, eine echte Schlechterstellung. Sie könnten sich insbesondere für das Jahr 2015 bereits auf die Einrede der Verjährung berufen und verzichten mit Abgabe dieser Erklärung „rückwirkend“ auf diese vorteilhafte Position. Dadurch wird ein Anspruch wieder eröffnet, der bereits verjährt war und somit wieder durchsetzbar wird.
Für die Apothekeninhaber, gegen die bereits für das Jahr 2015 ein Klageverfahren anhängig ist, bedeutet die Vereinbarung allein für die AOK Hessen eine erhebliche Arbeitserleichterung und Aufwandsvermeidung. Bisher waren die Klagen auf Ansprüche des Jahres 2015 beschränkt. Um für weitere Jahre Ansprüche geltend machen zu können, müssten die bestehenden Klagen erweitert oder weitere Klagen anhängig gemacht werden.
Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsauffassung der Krankenkassen äußerst zweifelhaft ist und zu befürchten ist, dass die Möglichkeit der Änderung von Umsatzsteuerbescheiden in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr gegeben sein dürfte, gehen die Apothekeninhaber ein erhebliches finanzielles Risiko ein am Ende auf der zurückzuzahlenden Umsatzsteuer sitzen zu bleiben.
Es sollte daher sehr gut geprüft werden, ob die Vereinbarung unterzeichnet werden kann. In der Vielzahl der Fälle ist dies sicherlich zu verneinen.
Insbesondere Apothekeninhaber die bisher für das Jahr 2015 keine Klage erhalten haben, sollten zwingend von der Abgabe der Vereinbarung absehen.
3 Kommentare
Phalanx bilden, Spieße umdrehen!
von Andreas P. Schenkel am 08.09.2020 um 20:39 Uhr
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Dienstleistung ohne Honorierung!
von Thomas Eper am 03.09.2020 um 9:22 Uhr
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Kaisers Bart?
von Karl Friedrich Müller am 03.09.2020 um 8:44 Uhr
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