ApothekenRechtTag 2020 online

Welche Corona-Sonderregeln sollten bleiben?

Stuttgart - 29.09.2020, 12:30 Uhr

Ina Hofferberth wünscht sich mehr Anerkennung für die Leistungen der Apotheken vor Ort. (m / Foto: Schelbert)

Ina Hofferberth wünscht sich mehr Anerkennung für die Leistungen der Apotheken vor Ort. (m / Foto: Schelbert)


Nachdem der Bundestag Ende März die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ feststellte, ging es Schlag auf Schlag: Das BMG sorgte per Verordnung für mehr Flexibilität bei der Arzneimittelabgabe. Auch die Selbstverwaltung suchte nach pragmatischen Lösungen, um die Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten. Es entstanden zahlreiche Pandemie-Sonderregelungen. Einige davon haben nach Auffassung von Ina Hofferberth, Geschäftsführerin des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg, das Zeug, die Pandemie zu überdauern. Welche das sind, erläuterte sie vergangene Woche beim ApothekenRechtTag online.  

„Apothekenrecht in der Pandemie und danach: Was sollte in die Nach-Corona-Zeit ‚gerettet‘ werden und was nicht?“ – mit dieser Frage befasste sich Ina Hofferberth, Juristin und Geschäftsführerin des Landesapothekerverbands (LAV) Baden-Württemberg, am vergangenen Donnerstag auf dem ApothekenRechtTag online. 

Für die Apotheken besonders praxisrelevant ist die Ende April erlassene SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. An dieser ist für Hofferberth vor allem eines bemerkenswert: Hier wurde die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung und der Schutz des Patienten vor infektiösen Kontakten vor alle wirtschaftlichen Erwägungen gestellt. „Das würde ich mir häufiger wünschen“, so die Juristin. Nicht mehr das wirtschaftlichste Arzneimittel stehe nun im Vordergrund, sondern die Frage: Was ist vorrätig? Noch bis Ende März 2021 – sofern nicht zuvor das Ende der epidemischen Lage von nationaler Reichweite festgestellt wurde – darf von der Abgabereihenfolge des Rahmenvertrags abgewichen werden, wenn das verordnete Arzneimittel nicht vorrätig beziehungsweise nicht lieferbar ist. Die Möglichkeiten reichen bis hin zum Aut-simile, wenn nicht einmal ein wirkstoffgleiches Arzneimittel verfügbar ist – dies selbstverständlich nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt. Zudem ist es möglich, abweichende Packungsgrößen, Packungszahlen und Wirkstärken abzugeben, sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Auch Teilmengen können einer Packung entnommen werden, es gibt sowohl für die erste als auch für die weitere Abgabe Abrechnungsregeln. Besonders wichtig war den Apotheken aber, dass eine Vergütung für den Botendienst eingeführt wurde. „Botendienste haben die Apotheken schon immer gemacht – aber jetzt wurden sie zur Regel“, erklärte Hofferberth.

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All diese Regelungen, das stellte die LAV-Geschäftsführerin klar, würden die Apotheker sehr gerne behalten. Die erleichterten Abgaberegelungen sollten zumindest bei Lieferengpässen bestehen bleiben. Einen konkreten Lichtblick gibt es bei der Botendienst-Vergütung, die eigentlich Ende September auslaufen sollte. Sie wird nun zunächst bis Ende des Jahres verlängert und soll dann gesetzlich verankert werden. Der Haken: Die Vergütung soll von fünf Euro auf 2,50 Euro halbiert werde. „Das finde ich sehr bedauerlich“, sagte Hofferberth. Doch es sei besser als nichts.

„Entbehrlich“ findet Hofferberth hingegen die in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vorgesehenen Sonderregeln im Betäubungsmittelrecht. Diese seien im Pandemiefall durchaus sinnvoll – für die Regelversorgung spielten sie aber eine untergeordnete Rolle.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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