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Klarstellung zur Gebrauchsanweisung auf Rezepturen
Zudem gibt es – gerade noch rechtzeitig – eine Änderung in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ApBetrO. Demnach muss ein Rezepturarzneimittel auf seinem Behältnis unter anderem die „Gebrauchsanweisung“ aufweisen. Allerdings wurde im vergangenen Herbst in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (§ 2 Abs. 4a AMVV) klargestellt, dass bei in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln die Angabe einer Gebrauchsanweisung dann nicht notwendig ist, wenn das Arzneimittel durch die Apotheke unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird. Diese Regelung wird zum 1. November 2020 in Kraft treten. Daher wird § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dahingehend ergänzt, dass die Gebrauchsanweisung nur nötig ist, „sofern das Arzneimittel nicht unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird“.
Die Änderungswünsche hinsichtlich der überschießenden Meldepflicht sowie der Gebrauchsanweisung hatte der Bundesrat angemeldet – und das BMG ist ihnen nachgekommen.
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Es gibt überdies eine weitere Änderung in der Arzneimittelverschreibungsverordnung: Für ein neues, zentral zugelassenes Esketamin-haltiges intranasales Arzneimittel gegen Depressionen (Spravato®) wird in § 2 AMVV ein neuer Absatz eingefügt. Danach hat die verschreibende Person auf der Verordnung schriftlich zu vermerken, dass das Arzneimittel nicht an den Patienten, sondern ausschließlich an die Praxis oder die Klinik des Verordners abgegeben werden darf. Denn das Arzneimittel darf nur unter Aufsicht von medizinischem Fachpersonal angewendet werden. Darüber hinaus soll dem Apotheker gestattet werden, eben diesen ärztlichen Vermerk unter bestimmten Voraussetzungen nachzutragen, falls dieser fehlt. Noch ist Spravato® allerdings gar nicht auf dem deutschen Markt zu haben.
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