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Skandal um Unterdosierungen
Kein Gerichtsverfahren gegen PTAs von Zyto-Apotheker Peter S.
Beschwerde der Staatsanwaltschaft
Hieraufhin erhob die Staatsanwaltschaft Essen im März beim Oberlandesgericht Hamm Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Essen (Az. 5 Ws 254/20). Sie vertrat die Ansicht, die Kammer habe die Anforderungen an den für eine Eröffnung des Verfahrens notwendigen hinreichenden Tatverdacht überspannt. Durch eine Gesamtschau des zu erwartenden Beweisergebnisses sei es möglich, die Angeschuldigten zu überführen. Auch fehle es an Anhaltspunkten, dass die Protokolle nicht stimmten. Durch die Rechtskraft der Verurteilung Stadtmanns könne dieser außerdem als Zeuge geladen werden.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm schloss sich der Argumentation der Staatsanwaltschaft an. Sie erklärte außerdem, dass bei 27 Protokollen, die zu sichergestellten und unterdosierten Zubereitungen gehörten, Stadtmann als Hersteller angegeben sei – daher könne er wohl nicht auch die anderen Zubereitungen hergestellt haben. Das Landgericht habe sich außerdem mit den Gründen des Urteils gegen Stadtmann näher auseinandersetzen müssen.
Oberlandesgericht: Kein hinreichender Tatverdacht
Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Beschwerde jedoch als unbegründet. Das Hauptverfahren werde vom Gericht eröffnet, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint und der Tatverdacht so stark ist, dass eine Verurteilung nach der vorläufigen Bewertung wahrscheinlich ist, erklärten die dortigen Richter. „Ausgehend von diesem Maßstab ist der hinreichende Tatverdacht vorliegend zu verneinen“, schreiben sie in ihrem DAZ.online vorliegenden Beschluss. „Die sich aus dem Ermittlungsergebnis ergebenden Beweisanzeichen für eine Täterschaft der Angeschuldigten reichen nicht aus, einen Verdachtsgrad zu begründen, der eine Verurteilung der Angeschuldigten wahrscheinlich erscheinen ließe.“
Obwohl das Landgericht die 27 Zubereitungen Stadtmann zugeschrieben hat und keine Anhaltspunkte für eine bewusst falsche Zuordnung sah, betrachtet das Oberlandesgericht die Zuschreibungen der anderen Rezepturen für die PTA nicht als stichhaltig. Ein Grund: Nur Stadtmann habe allein im Reinraumlabor gearbeitet, während die Mitarbeiter das Vier-Augen-Prinzip gewahrt hätten.
„Zwar wäre möglich, dass die Angeschuldigten sich unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips wechselseitig deckten“, schreibt das Oberlandesgericht – für ein solches Vorgehen fehlten jedoch sowohl in dem Urteil gegen ihren Chef als auch in der Ermittlungsakte Hinweise. „Zwar waren beide Angeschuldigte zum Zeitpunkt der Durchsuchung der Apotheke anwesend, jedoch wurde nicht ermittelt, ob sie am Tag der Durchsuchung, am Tag zuvor oder generell zusammen im Reinraumlabor arbeiteten.“
Die jüngere PTA habe bei der Razzia außerdem erst gut ein Jahr für Stadtmann gearbeitet. Hätten die Angeschuldigten tatsächlich als Zweierteam auf Veranlassung Stadtmanns unterdosierte Zubereitungen hergestellt, würde dies bedeuten, dass dieser „bereits nach gut einem Jahr der Mitarbeit in seiner Apotheke in seine langjährig geübte illegale Praxis der Unterdosierung einweihte“, schreiben die Richter des Oberlandesgerichts. Es erscheine äußerst unwahrscheinlich, dass er ein solches Risiko eingegangen wäre. „Denn letztlich ist der hohe persönliche Zeitaufwand, den er zur Begehung seiner Taten in Kauf nahm, obwohl er grundsätzlich Mitarbeiter hätte hinzuziehen können, nur dadurch zu erklären, dass er die Zahl der Mitwisser soweit als möglich beschränken wollte oder die Taten sogar in völliger Heimlichkeit ohne Mitwisser beging.“
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