Regierungspräsidium Tübingen

Woran Apotheker sichere Atemschutzmasken erkennen können

Stuttgart - 13.11.2020, 17:50 Uhr

Die abgebildete Maske bietet sehr wahrscheinlich nicht den geforderten Schutz: Ist keine Prüfziffer zusätzlich zum CE-Kennzeichen vorhanden, dürfen auch keine anderen irreführenden Kennzeichnungen wie FFP angebracht werden. CPA-Masken dürfen keine CE-Kennzeichnung tragen. (Foto: PixelboxStockFootage / stock.adobe.com)

Die abgebildete Maske bietet sehr wahrscheinlich nicht den geforderten Schutz: Ist keine Prüfziffer zusätzlich zum CE-Kennzeichen vorhanden, dürfen auch keine anderen irreführenden Kennzeichnungen wie FFP angebracht werden. CPA-Masken dürfen keine CE-Kennzeichnung tragen. (Foto: PixelboxStockFootage / stock.adobe.com)


Am vergangenen Montag hat das ZDF-Magazin WISO darüber berichtet, wie Verbraucher sichere Atemschutzmasken erkennen können – unterstützt von der Marktüberwachung Düsseldorf. Um für Apotheker den unübersichtlichen Masken-Markt überschaubarer zu machen, hat auch DAZ.online eine offizielle Stelle um Hilfe gebeten: Aus dem „Merkblatt zu FFP2- und FFP3-Atemschutzmasken“ des Regierungspräsidiums Tübingens hat DAZ.online für Sie eine Art „Fahrplan“ für die Praxis zusammengestellt. 

Mit einem neuen Merkblatt, datiert auf den 13. November 2020, möchte die Marktüberwachung Baden-Württemberg Verbrauchern und Händlern eine Hilfestellung zur Beurteilung von FFP-Masken geben. Das Merkblatt liegt DAZ.online vor. „Auch auf der Internetseite des RPT wird dieses Merkblatt in Kürze abrufbar sein“, erklärte das Regierungspräsidium Tübingen (RPT) dazu.

DAZ.online stellt hier einige Punkte aus dem Dokument zusammen und gibt weiterführende Hinweise für die Praxis.

FFP2- und FFP3-Atemschutzmasken: die Grundlagen

  • FFP steht für „Filtering Facepiece“, auf Deutsch: filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel
  • Nur FFP2- und FFP3-Masken schützen nach derzeitigem Erkenntnisstand den Träger bei korrektem Gebrauch vor Coronaviren
  • FFP-Masken unterliegen der EU-Verordnung für persönliche Schutzausrüstung (Verordnung EU 2016/425), sie müssen entsprechende EU-Anforderungen erfüllen

Was FFP-Masken nicht sind

Der Schnellcheck: Alle Angaben vorhanden?

Die folgenden Informationen müssen deutlich und dauerhaft auf der FFP-Maske und an der kleinsten handelsüblichen Packung angebracht sein oder durch die Verpackung lesbar sein, falls sie transparent ist.

  • CE-Kennzeichnung mit der NB-Nummer 
  • Der Name, das Warenzeichen oder andere Mittel zum Identifizieren des Herstellers und eine Produktbezeichnung zur Identifikation der FFP-Maske
  • Angabe der angewendeten Norm EN 149:2001+A1:2009 oder engl. Fassung EN 149:2009-08
  • Angabe der Geräteklasse, z. B. FFP1, FFP2 und FFP3
  • Gebrauchsdauer der Halbmaske: „NR“ = Gebrauch ist auf eine Schicht begrenzt, „R“ = Maske ist wiederverwendbar, „D“ für Staubprüfung mit Dolomit (für den Schutz gegen Coronaviren nicht relevant)

Zusätzlich müssen an der kleinsten handelsüblichen Packung folgende Angaben angebracht sein.

  • Das Jahr für das Ende der Lagerzeit ggf. mittels Piktogramm
  • Temperaturbereich der Lagerbedingungen ggf. mittels Piktogramm
  • Maximale relative Feuchte der Lagerbedingungen ggf. mittels Piktogramm
  • Hinweis auf Informationsbroschüre des Herstellers  ggf. mittels Piktogramm

Piktogramme müssen in den Anleitungen und Informationen des Herstellers erklärt werden. Sollten keine Piktogramme verwendet werden, müssen die Hinweise als Text in der Sprache des Einfuhrlandes auf der Verpackung aufgebracht sein. Die Anleitungen/Informationen müssen der kleinsten Verkaufsverpackung beigefügt werden. Wird die FFP-Maske in die EU eingeführt, gibt der Einführer seine Postanschrift auf dem Produkt, der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen an.

Fehlen auf der Verpackung wesentliche Kennzeichnungen, Warnhinweise und Angaben, kann das ein Indiz für eine fehlende Prüfung beziehungsweise Überwachung sein. Wofür und wo (Konformitätserklärung auf Seite 3!) die einzelnen Angaben sonst noch stehen und wie Sie gefälschte Angaben erkennen können, erfahren Sie auf den nächsten Seiten. 

Wie Sie die vorhandenen Angaben verifizieren können

Die erforderlichen Angaben und entsprechenden Nachweise beruhen auf der Verordnung (EU) 2016/425, die für persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie FFP-Masken ein Konformitätsbewertungsverfahren fordert. Konkret werden für FFP2-Masken

  • eine EU-Baumusterprüfung und
  • eine Überwachung der Produktion gefordert.

Diese Prüfungen dürfen nur durch benannte Stellen, sogenannte Notified Bodies (NB) durchgeführt werden. Erkennbar sind diese wie oben angegeben an der „CE-Kennzeichnung mit der NB-Nummer“. Diese können Apotheker auf der Informationsseite der EU-Kommission NANDO gegenprüfen

Wichtig ist, dabei auf den zugelassenen Prüfumfang der Prüfstellen zu achten. Wer also auf die entsprechende NB-Nummer klickt, sollte dort nach dem Vermerk „Regulation (EU) 2016/425 Personal protective equipment“ suchen und mit einem weiteren Klick den Vermerk „Equipment providing respiratory system protection“ finden. Im Falle der DEKRA ist dann beispielsweise der gesamte mögliche Prüfumfang aufgelistet:

  • EU type-examination /Annex V (die Baumusterprüfung)
  • Quality assurance of the production process /Annex VIII (Überwachung der Produktion)
  • Supervised product checks at random intervals / Annex VII (Überwachung der Produktion)

Zu allen PSA (außer Kategorie I) muss eine Baumusterprüfung entsprechend Modul B / Anhang V der VO 2016/425 durchgeführt werden. Dabei prüft die benannte Stelle den technischen Entwurf eines PSA-Baumusters.

Zusätzlich ist eine Überwachung des Produkts in der Serie oder der Produktion entsprechend Modul C2 oder D nach Anhang VII oder VIII der VO 2016/245 nötig. Diese brauchen Atemschutzmasken, weil sie PSA der Kategorie III sind. Dabei wird die Konformität mit dem Baumuster überprüft.

Warum die Konformitätserklärung so wichtig ist

Eine NB-Nummer (CE mit vierstelliger arabischer Ziffernfolge) der jeweiligen Prüfstelle muss nicht nur auf der FFP-Maske und der kleinsten handelsüblichen Packung – oder durch die Verpackung lesbar, falls transparent – angebracht sein, sondern auch in den Informationen für den Verwender, (den auf Seite 1 bereits erwähnten Anleitungen und Informationen des Herstellers), die der kleinsten Verkaufsverpackung beiliegen müssen. Den Anleitungen und Informationen des Herstellers muss wiederum eine EU-Konformitätserklärung des Herstellers beiliegen. Alternativ kann auch eine Internetadresse angegeben sein, über die man die EU-Konformitätserklärung aufrufen kann. Sie muss dem Anhang IX der Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen und folgende Angaben enthalten:

ANHANG IX EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Nr. … 

1. PSA (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer): 

2. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten: 

3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller: 

4. Gegenstand der Erklärung (Idenfizierung der PSA, die die Rückverfolgbarkeit ermöglicht; sie kann gegebenenfalls ein ausreichend scharfes farbiges Bild enthalten, wenn es zur Identifizierung der PSA erforderlich ist): 

5. Der unter Nummer 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung entspricht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: … 

6. Angabe der verwendeten einschlägigen harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird, einschließlich des Datums der Normen bzw. sonstigen technischen Spezifikationen: 

7. Gegebenenfalls: Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) … hat die EU-Baumusterprüfung (Modul B) durchgeführt und die EU-Baumusterprüfbescheinigung … (Nennung der Bescheinigung) ausgestellt. 

8. Gegebenenfalls: Die PSA unterliegt folgendem Konformitätsbewertungsverfahren … (entweder Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) … unter Überwachung der notifizierten Stelle … (Name, Kennnummer). 

9. Weitere Angaben: 

Unterzeichnet für und im Namen von: … 

(Ort und Datum der Ausstellung): 

(Name, Funktion) (Unterschrift): 

Dem aufmerksamen Leser fällt auf, dass sowohl unter Punkt 7 als auch unter Punkt 8 die Nennung einer benannten Stelle vorgesehen ist. Unter beiden Punkten muss eine notifizierte Stelle aufgeführt sein, sie dürfen sich aber unterscheiden. Denn tatsächlich kann sich die Prüfziffer auf der Maske von der Prüfstelle in der Anleitung unterscheiden – aber welche Prüfstelle (unter Punkt 7 oder 8) muss dann wo (Maske oder Anleitung) stehen? 

Warum die Prüfziffer auf der Maske nicht der Prüfstelle in der Anleitung entsprechen muss

Das CE-Kennzeichen plus Prüfziffer auf der Maske muss nicht identisch zu dem sein, das unter Punkt 7 in der EU-Konformitätserklärung angegeben wird, denn: „Auf jeder Maske muss hinter dem CE-Zeichen die Kennnummer (vierstellige arabische Ziffernfolge) der benannten Stelle (NB) angegeben sein, welche die Produktion bzw. Qualitätssicherung des Herstellers überwacht.“ Die Prüfziffer der Maske muss also der notifizierten Stelle unter Punkt 8 der Konformitätserklärung entsprechen. 

Es kann somit vorkommen, dass in der Anleitung eine benannte Stelle aufgeführt wird, die nicht der Prüfziffer auf der Maske entspricht. Dort ist nämlich die Prüfstelle zu nennen, die die EU-Baumusterprüfung durchgeführt hat. Sie muss also der Prüfziffer unter Punkt 7 der Konformitätserklärung entsprechen. 

Das unterstreicht, wie wichtig für eine Prüfung der Abgleich mit der Konformitätserklärung ist, wo beide notifizierten Stellen aufgeführt werden. Diese müssen, wie bereits erwähnt, nicht identisch, aber auf jeden Fall vorhanden sein. 

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Atemschutzmasken in der Corona-Pandemie

Welche Verantwortung liegt beim Apotheker?

Einen kleinen Lichtblick gibt es dann noch am Ende des Merkblatts: Wie das RPT erklärt, ist mit einer EU-Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle auch eine Überprüfung der Kennzeichnungen der PSA-Masken, der Verkaufsverpackungen sowie der Anleitungen und Informationen des Herstellers verbunden. Dazu würden durch die benannte Stelle die Vorgaben der Prüfnorm EN 149:2001+A1:2009 oder engl. Fassung EN 149:2009-08 herangezogen. (Siehe Angaben auf Seite 1.) 

Es könne also davon ausgegangen werden, dass „bei gegebener Überprüfung und Überwachung auch die äußeren Merkmale wie Kennzeichnungen, Warnhinweise und Unterlagen für den Verwender den Vorgaben dieser Norm und der Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen“.

Im Umkehrschluss bedeutet das: fehlen auf Maske oder Verpackung wesentliche Kennzeichnungen, Warnhinweise und Angaben, kann das ein Indiz für eine fehlende Baumusterprüfung und Überwachung der Produktion durch eine benannte Stelle sein. Ein erster Schnellcheck wie auf Seite 1 beschrieben, sagt also schon viel aus.

Spezialfall in der Corona-Pandemie: CPA-Masken

Warum es überhaupt so viel Verwirrung auf dem Maskenmarkt gibt, liegt an den Sonderregelungen, die im Rahmen der Corona-Pandemie geschaffen wurden – jene sind aber nicht mehr gültig

Zu Beginn der Pandemie, als kaum noch Masken erhältlich waren, wurde die Kategorie der Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA) rechtlich und vorübergehend neu geschaffen. Weil der Versorgungsengpass aktuell für Atemschutzmasken aber nicht mehr gegeben ist, ist diese Sonderregelung für die Einfuhr und das erstmalige Bereitstellen seit dem 1. Oktober 2020 nicht mehr gültig. Im Handel dürfen derartige CPA-Schutzmasken befristet für die Dauer der Gültigkeit der MedBVSV aber noch weiter angeboten und bereitgestellt werden. Was bedeutet das für die Überprüfung in der Apotheke?

Das RPT schrieb dazu auf Anfrage von DAZ.online: „Um CPA-Masken auf dem Markt bereitstellen zu dürfen, muss für diese ein Bestätigungsschreiben einer Marktüberwachungsbehörde vorliegen. Dieses Schreiben wird aufgrund eines bestandenen Schnelltestes und einer entsprechenden Bewertung einer zugelassenen Prüfstelle nach den Prüfgrundlagen der Zentralstelle der Länder ausgestellt. An diesen CPA-Masken dürfen keine CE-Kennzeichnung oder andere, irreführende Kennzeichnungen (z.B. FFP oder Verweise auf die DIN EN 149) angebracht werden. Das Bestätigungsschreiben ist in Kopie an alle Käufer bzw. Zwischenhändler bis zum Verwender jeder Abgabeeinheit beizufügen.“ 

Atemschutzmasken mit den Bezeichnungen KN95 oder CPA-Masken sind also nicht mit FFP-Masken gleichzusetzen. Jörg-Timm Kilisch von der DEKRA erklärte gegenüber dem ZDF-Magazin WISO, dass im Rahmen von Schnelltests rund 60 Prozent der üblichen Prüfungen weggelassen wurden. Er schätzt außerdem, dass von rund acht Milliarden Masken, die nach Deutschland geliefert wurden, vier Milliarden gar nicht getestet wurden – der Schnelltest sei erst später vorgeschrieben worden. 



Diana Moll, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (dm)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Alltagsmasken, die vorn Infektionen schützen ?

von Thesing-Bleck am 13.11.2020 um 18:51 Uhr

Die Darstellung geht leider nicht auf die wohl wichtigste und am häufigsten gestellteFrage ein: "Gibt es Alltagsmasken, die den Träger von einer Corona-Infektion schützen?"

Im Netz gibt es dazu unterschiedliche Angebote. Diese Masken sind in der Regel sehr teuer. Sie geben an, mindestens 90% oder mehr der Viren rausfiltern zu können. Sie werden z.B. für Kinder oder für Sportler empfohlen. Die Aussage sei von namentlich genannten Instituten übergeprüft worden, so heißt es. Es wäre schön, wenn dazu die DAZ als valides Informationsmedium, dem wir vertrauen, einen Artikel veröffentlichen könnte?

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