Corona-Testung

Österreich: Antigen-Schnelltests ab sofort in spezialisierten Apotheken

Remagen - 20.11.2020, 10:45 Uhr

Auch in Österreich dürfen Apotheken auf Corona testen, allerdings nur symptomfreie Menschen. (m / Foto: imago images / Eibner Europa)

Auch in Österreich dürfen Apotheken auf Corona testen, allerdings nur symptomfreie Menschen. (m / Foto: imago images / Eibner Europa)


In Österreich dürfen Apotheker jetzt ebenfalls Antigen-Schnelltests durchführen, aber nur für symptomfreie Personen. Dies teilt die Österreichische Apothekerkammer mit.

Das Szenario ähnelt dem im Nachbarland Schweiz. Dort wurden die Apotheken vor etwa zwei Wochen unter dem Druck des dramatischen Infektionsgeschehens in einer Hauruck-Aktion in die nationale Teststrategie einbezogen. Seit dem 2. November dürfen sie unter Einhaltung besonderer Bedingungen Antigen-Schnelltests durchführen. Diesem Beispiel ist jetzt auch Österreich gefolgt. In der aktuellen Österreichischen Teststrategie SARS-CoV-2 (Version vom 13.10.2020) sind Antigen-Schnelltests als „weitere Testoption für den Nachweis von SARS-CoV-2-Infektionen für Ärztinnen und Ärzte und für medizinisches Fachpersonal unter ärztlicher Supervision“ ausgewiesen. Laut Apothekerkammer hat das Gesundheitsministerium jedoch kürzlich bestätigt, dass auch Apotheker diese durchführen dürfen, allerdings nur für symptomlose Personen. 

Viele Anfragen in Apotheken

„Spezialisierte Apotheken bieten Antigen-Schnelltests an und ermöglichen so auch gesunden, symptomfreien Menschen einen einfachen und raschen Zugang zu Information über den Infektionsstatus“, erklärt die Präsidentin der Österreichischen Apothekerkammer Ulrike Mursch-Edlmayr. Viele Menschen wollten über ihren Infektionsstatus Bescheid wissen. Vor allem in ländlichen Gebieten, wo das nächste Labor weit ist, sei das bislang schwierig gewesen. Antigen-Schnelltests, die bereits sehr genaue Ergebnisse erzielen, können hier aus Sicht der Apothekerkammer wertvolle Informationen liefern. Dementsprechend viele Anfragen habe es in jüngster Zeit dazu in Apotheken gegeben.

Schulung, Hygiene, Meldepflicht

Voraussetzungen für die Tests sind nach Darlegung der Apothekerkammer unter anderem Schulungsmaßnahmen zur korrekten Durchführung von Nasen-Rachenabstrichen und Hygienemaßnahmen. Die Apotheker müssten den Testpersonen die Aussage des Antigen-Schnelltests erläutern, damit die richtigen Schlüsse daraus gezogen werden können. Weitere Details dazu sind einer Mitteilung des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs (VAAÖ) zu entnehmen.

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Apothekenbetriebe, die ihren Kunden die Durchführung eines Antigentests auf freiwilliger Basis anbieten wollen, wenden sich hierzu mit einem von der Österreichischen Apothekerkammer zur Verfügung gestellten Formular an das Bundesministerium für Gesundheit. Positive Testergebnisse an symptomlosen Personen müssen entsprechend den Vorgaben des österreichischen Epidemiegesetzes an die zuständigen Stellen gemeldet und in jedem Fall mit einer PCR Testung bestätigt werden.

Befähigung als Naturwissenschaftler

Die Erlaubnis leitet sich aus dem österreichischen Epidemiegesetz ab, wie DAZ.online auf Nachfrage von der Rechtsabteilung des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs (VAAÖ) erfahren hat. Hiernach gelten Apotheken als „naturwissenschaftliche Einrichtungen“ im Sinne des Gesetzes (§ 28c EpiG).

Auf dieser Grundlage dürfen Apotheker als Absolventen eines naturwissenschaftlichen Studiums laut Rechtsauskunft des zuständigen Ministeriums im Zusammenhang mit COVID-19-Testungen eigenverantwortlich Probenmaterial gewinnen (u. a. durch Nasen-Rachen-Abstriche), Laboruntersuchungen durchführen sowie Befunde erstellen und deren Ergebnisse auswerten, sofern bei dieser Tätigkeit der Stand der Wissenschaft und die Vorgaben des Medizinprodukterechts eingehalten werden. Die Regelung soll nur für die Dauer der Pandemie gelten.

Was ist, wenn beim Testen etwas schiefgeht?

Für den Verband der Angestellten Apotheker ergibt sich aus der neuen Erlaubnis eine Vielzahl von Fragen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen, wie dem Berufsrecht, Schadenersatz- und Haftungsrecht sowie dem Arbeitsrecht. Die Tests dürften nur von pharmazeutischen Fachkräften mit den dafür vorgesehenen Testkits und nach entsprechender Einschulung erfolgen.

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Gehe beim Testen etwas schief, so komme der Haftungsaspekt zum Tragen. Als Beispiel werden eine Verletzung des Kunden oder auch eine falsche Handhabung des Tools mit der Folge eines falschen Ergebnisses angeführt. In diesem Zusammenhang werde man auch die Qualität der Einschulung überprüfen müssen. Der VAAÖ rät dazu, diese Aufgabe nur zu übernehmen und auszuführen, wenn man sich ausreichend informiert und vorbereitet fühlt.

Was muss der Arbeitgeber beachten

Arbeitsrechtlich gesehen sei zu hinterfragen, ob die beschriebene Tätigkeit in das Betätigungsfeld der Angestellten fällt, zu dem sich die pharmazeutischen Fachkräfte in ihrem Dienstvertrag verpflichtet haben. Im Idealfall solle es zu einer einvernehmlichen Aufgabenübertragung kommen. Und schließlich müsse auch noch an den Schutz der Person gedacht werden, die den Antigentest durchführt. Der Arbeitgeber müsse nicht nur dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Räumlichkeiten vorbereitet sind und den geordneten Ablauf organisieren, sondern auch die notwendige Schutzausrüstung (FFP2-Masken, Schutzschürze, Schutzbrille, Handschuhe, etc.) bereitstellen. Die Rechtsabteilung des VAAÖ überprüfe derzeit entsprechende Rechtsfragen, auch im Hinblick auf den Haftungsumfang der Haftpflichtversicherung.



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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