Stellungnahme zum Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz

ABDA: Medikationsplan soll auch weiterhin auf eGK gespeichert werden können

Berlin - 08.12.2020, 16:15 Uhr

Um E-Rezepte beliefern zu können, müssen die EU-Versender Heilberufsausweise und SMC-B-Karten bekommen. Die ABDA will die Gematik bei dieser Aufgabe nicht unterstützen. (Foto: imago images / epd) 

Um E-Rezepte beliefern zu können, müssen die EU-Versender Heilberufsausweise und SMC-B-Karten bekommen. Die ABDA will die Gematik bei dieser Aufgabe nicht unterstützen. (Foto: imago images / epd) 


E-Rezept: Keine Weiterleitung vor Belieferung

In ihren Ausführungen zum E-Rezept wiederholt die ABDA zunächst eine bekannte Forderung im Zusammenhang mit der von der Gematik zu entwickelnden App für den Zugriff auf das E-Rezept. Nach wie vor ein Dorn im Auge ist ihr der § 360 Abs. 5 Satz 2 SGB V. Dieser ermächtigt in seiner aktuellen Fassung das Bundesministerium für Gesundheit, per Rechtsverordnung die Schnittstellen zu den Komponenten sowie deren Nutzung durch Drittanbieter zu regeln. „Soweit dies beinhaltet, dass das E-Rezept oder das Rezept-Token aus der E-Verordnungs-App der Gematik über die Schnittstelle an die App eines Drittanbieters weitergegeben werden kann, bestehen dagegen unsererseits erhebliche Bedenken. Diese haben wir bereits im Rahmen unserer Stellungnahmen zum Patientendaten-Schutzgesetz ausgeführt“, erinnern die Apotheker. Konkret geht es dabei um die sogenannte „Weiterleiten“-Funktion, mit der ein Patient sein E-Rezept noch vor der Belieferung aus der Gematik-App in eine Anwendung eines kommerziellen Anbieters überführen kann.

Neben der Gefahr, dass Rezeptzuweisungen und -steuerungen durch Apps der Drittanbieter „entgegen der Vorgaben der § 31 SGB V und § 11 Apothekengesetz vorgenommen werden, sehen wir auch datenschutzrechtliche Risiken. Drittanbieter sind weder regelmäßig überwachbar, noch obliegen ihnen berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtungen“. Zudem sei keine Notwendigkeit für die Weitergabe von Verordnungsdaten an Drittanbieter vor der Abgabe des verordneten Arzneimittels erkennbar, da „sinnvolle ergänzende Angebote für die Versicherten nicht auf Grundlage der Verordnungsdaten, sondern nur auf Grundlage der Dispensierdaten denkbar sind. Aus den vorgenannten Gründen lehnen wir eine Übergabe von Rezeptschlüsseln und Rezeptdaten an Anbieter außerhalb der Telematikinfrastruktur vor der Belieferung des E-Rezeptes durch die Apotheke ab“. Um dieses Tor zuzuschlagen, fordert die ABDA, die Nutzung der Verordnungsdaten durch Drittanbieter vor der Belieferung für unzulässig zu erklären.

Zweifel an der Sinnhaftigkeit einer automatisierten Weiterleitung von Dispensierdaten in die ePA

Weiterhin ist im Gesetzentwurf vorgesehen, dass mit Einwilligung des Versicherten die Dispensierinformationen der elektronischen Verordnungen automatisch in der sogenannten Arzneimittelhistorie der elektronischen Patientenakte abgelegt werden können. „Die Sinnhaftigkeit einer solchen automatisierten Ablage ist aus unserer Sicht zu hinterfragen“, merkt die ABDA an. Gerade bei multimorbiden Patienten könne die Regelung dazu führen, dass in deren elektronischer Patientenakte über die Zeit ein hoher Datenbestand aufgebaut wird, dessen Auswertung für den Patienten selbst unmöglich ist und ihm somit keinen Nutzen bringt, schreibt sie. „Sinnvoll wäre insoweit jedoch, die Dispensierinformationen zu nutzen, um den elektronischen Medikationsplan des Versicherten aktuell zu halten.“ Dies wiederum setze voraus, dass keine automatisierte Ablage der Dispensierinformationen erfolgt, sondern diese Informationen lediglich durch Ärzte und Apotheker genutzt werden, um den Versicherten einen aktuellen und geprüften Medikationsplan zur Verfügung zu stellen.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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