Wer testet, muss auch melden
Für viel Wirbel und Ärger hat in den vergangenen Tagen der Umgang mit persönlichen Kundendaten im Rahmen der kostenlosen Maskenverteilung gesorgt. Vereinzelt kommt es zu Beschwerden, weil Bedarfsberechtigte, die nicht gleichzeitig Stammkunden in den Apotheken sind, nicht einsehen, ihre persönlichen Daten (beispielsweise in Form des Personalausweises) preiszugeben. Um diese Auseinandersetzungen werden die Apotheken auch bei den Antigentests nicht herumkommen, denn anonym können diese nicht ablaufen. Vor dem Test müssen die Personen eine Einverständniserklärung unterschreiben, nachdem über die Durchführung, über mögliche Risiken, über die Aussagekraft sowie das weitere Vorgehen im Falle eines positiven Ergebnisses informiert wurde. Die Apotheke hat nämlich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) jeden positiven Corona-Schnelltest namentlich innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Nach§ 9 IfSG umfasst diese Meldung dabei folgende Angaben:
4 Kommentare
Test und Nachverfolgung
von Karl Friedrich Müller am 23.12.2020 um 10:29 Uhr
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AW: Test und Nachverfolgung
von Karl Friedrich Müller am 23.12.2020 um 12:14 Uhr
Covid-positiv
von Scarabäus am 22.12.2020 um 21:19 Uhr
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Covid-Antigen-Schnelltests
von Gerhard Zück am 22.12.2020 um 20:42 Uhr
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