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Lunapharm vs. RBB
Kammergericht Berlin erklärt Lunapharm-Berichterstattung für in Teilen unzulässig
Kein Schadenersatz für Lunapharm
In diesen beiden Punkten hatte die Berufung des Pharmagroßhändlers Erfolg. „Im Übrigen habe es sich aber – so der 10. Zivilsenat des Kammergerichts – bezüglich der von der Klägerin beanstandeten Berichterstattung durch die Beklagte um zulässige Verdachtsberichterstattung gehandelt, zumal die Beklagte der Klägerin auch ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe“, heißt es in der Mitteilung. Die Schadenersatzforderung von Lunapharm wies das Kammergericht zurück.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist das Gericht auf die schriftlichen Urteilsgründe. „Nach den Presserichtlinien kann über diese aber erst berichtet werden, wenn das heute verkündete Urteil den Parteien in schriftlicher Form zugestellt wurde bzw. alle Verfahrensbeteiligten dieses Urteil sicher erhalten haben.“
Die Folgen des Lunapharm-Skandals
Der Fall Lunapharm hatte seinerzeit hohe Wellen geschlagen – und letztlich sogar die damalige brandenburgische Gesundheitsministerin Diana Golze (Linke) ihr Amt gekostet. Für das Bundesgesundheitsministerium war unter anderem dieser Skandal einer der Gründe, ein eigenes Gesetz zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit ins Leben zu rufen – das GSAV, das inzwischen schon vom Bundestag verabschiedet ist. Die in diesem Zusammenhang viel kritisierte Importquote lebt jedoch weiter, wenn auch in abgewandelter Form.
Lunapharm jedoch sah sich zu Unrecht beschuldigt. Das Unternehmen habe zum ersten Mal aus den Medien gehört, dass die Arzneimittel gestohlen gewesen sein sollen, erklärte es bereits vor dem Landgericht Berlin. Und Informationen, dass gegen die gute Vertriebspraxis verstoßen worden sei, habe man auch nicht gehabt.
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