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Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege
Update für die Telematikinfrastruktur
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf für ein Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) beschlossen. Gegenüber dem im vergangenen November vorgelegten Referentenentwurf wurde an vielen Stellen nachgearbeitet. Die grundsätzliche Stoßrichtung bleibt dem drittem Digitalisierungsgesetz aus dem Hause Spahn jedoch erhalten: Das Gesundheitswesen soll ein Update bekommen, vor allem das E-Rezept, die elektronische Patientenakte und die digitalen Gesundheitsanwendungen einen weiteren Schub erhalten.
Die Corona-Pandemie beflügelt derzeit sämtliche Digitalisierungspläne. Selbstverständlich ist der Zuspruch zu ärztlichen Videosprechstunden und der Möglichkeit, sich nach einem virtuellen Arztkontakt krankschreiben zu lassen, derzeit besonders groß. Und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will, dass digitale Lösungen nicht nur als „Spielerei“ verstanden werden – er ist überzeugt, dass sie einen „wirklichen Unterschied“ in der (Regel-)Versorgung machen können. Seit rund 15 Jahren arbeitet man mehr oder weniger ernsthaft an der Vernetzung des Gesundheitswesens – jetzt wird sie tatsächlich realisiert.
Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz und dem Patientendaten-Schutzgesetz legte der Gesetzgeber die Basis für Instrumente wie die elektronische Patientenakte (ePA), E-Rezept und digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) – nun geht der Prozess mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) weiter. Den Entwurf hierfür hat das Bundeskabinett am heutigen Mittwoch beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf hat dieser deutlich an Umfang gewonnen – mehr als 170 Seiten umfasst die nun vorliegende Version.
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Für Apotheken von Bedeutung sind vor allem die Weiterentwicklungen beim E-Rezept: Sukzessive sollen immer mehr Leistungen und Arzneimittel elektronisch verordnet werden. Für BtM- und T-Rezepte kommt die Pflicht zum Beispiel zum 1. Januar 2023. Auch mehr Leistungserbringer sollen an die Telematikinfrastruktur angebunden werden, damit eine flächendeckende Nutzbarkeit dieser elektronischen Verordnungen sichergestellt ist. Jeder Versicherte soll überdies die Möglichkeit erhalten, sowohl Verordnungs- als auch Dispensierinformationen eingelöster Arzneimittelverordnungen in seiner ePA einzustellen und diese als Arzneimittelhistorie zu nutzen. Darüber hinaus soll jeder Versicherte Rezepte in der Apotheke auch personenbezogen mit Identitätsnachweis abrufen können. Und: Die Rezepteinlösung in Apotheken im europäischen Ausland wird ermöglicht.
Was letzteren Punkt betrifft, hat das Ministerium am Entwurf nachgeschrubbt. Entfallen ist die zunächst vorgesehene Pflicht für EU-Versandapotheken, der Gematik einmal jährlich zum 1. Januar eine Bestätigung darüber vorzulegen, dass sie weiterhin dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V beigetreten sind. Die Gematik ist nämlich auch die Institution, die Apotheken anderer EU-Mitgliedstaaten mit den nötigen Komponenten zur Authentifizierung gegenüber der Telematikinfrastruktur versorgt – das heißt mit Heilberufsausweisen (HBA) und Institutionskarten (SMC-B). Jedoch bleibt es dabei, dass der Deutsche Apothekerverband verpflichtet werden soll, das bundeseinheitliche Verzeichnis, das er über die Apotheken führt und dem GKV-Spitzenverband unentgeltlich zur Verfügung stellt (§ 293 Abs. 5 SGB V), auch der Gematik zu übermitteln. Diese darf die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben (nur) zum Zweck der Herausgabe von HBA und SMC-B verarbeiten.
Apotheken sollen Versicherte bei DiGAs unterstützen
Ganz neu gegenüber dem Referentenentwurf ist, dass Apotheken nun in die Anwendung digitaler Gesundheitsanwendungen einbezogen werden können. Sie erhalten entsprechende Zugriffsrechte auf Versichertendaten und können die Versicherten – so sie eingewilligt haben – beratend unterstützen. Klargestellt wird aber auch: „Apotheken erhalten hierdurch keine neuen Aufgaben, sondern können, falls Versicherte dies wünschen, bei ihrer Beratung auch Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen, die die Versicherten zur besseren Dokumentation ihrer Blutzucker- oder auch Blutdruckwerte nutzen, berücksichtigen." Eine Erweiterung der heilberuflichen Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker oder die Übertragung von Leistungen, deren Erbringung aufgrund der zugrundeliegenden Ausbildung beispielsweise nur Ärztinnen und Ärzten vorbehalten ist, wie beispielsweise die Möglichkeit, Befunde medizinisch zu interpretieren, medizinische Diagnosen zu stellen, Therapieentscheidungen zu treffen, Therapiemaßnahmen anzuordnen oder durchzuführen oder auch beispielsweise eigenständig eine ärztlich verordnete Medikation zu ändern, auf Apothekerinnen und Apotheker ist damit nicht verbunden.
Medikationsplan verschwindet von eGK
Vorgesehen ist weiterhin, dass der elektronische Medikationsplan innerhalb der TI in eine eigene Anwendung überführt wird, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird. Genau wie bei der ePA sollen Versicherte künftig über ihre persönliche digitale Benutzeroberfläche auch auf diese digitalen Anwendungen selbstständig zugreifen können.
Und was steckt sonst noch drin im Gesetzentwurf?
Des weiteren sieht der Gesetzentwurf unter anderem folgendes vor:
- Versicherte bekommen die Möglichkeit, Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen in ihre ePA einzustellen.
- Die Telemedizin wird ausgebaut: Die Vermittlung von Vor-Ort-Arztterminen wird um die Vermittlung telemedizinischer Leistungen ergänzt, sodass Versicherte ein Angebot aus einer Hand erhalten; auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst soll telemedizinische Leistungen anbieten.
- Versicherte und Leistungserbringer erhalten ab 2023 digitale Identitäten, um sich zum Beispiel für eine Videosprechstunde sicher zu authentifizieren oder auch E-Rezepte einzulösen.
- Die künftig auch bei Leistungserbringern kontaktlos einlesbare elektronische Gesundheitskarte dient in Zukunft als Versicherungsnachweis der Versicherten und nicht mehr als Datenspeicher.
- Das Nationale Gesundheitsportal wird gesetzlich verankert; Schnittstellen zur ePA und zum E-Rezept sollen Patient:innen einen direkten Zugriff auf die Informationen des BMG-Portals ermöglichen.
- Die Notfalldaten werden zusammen mit Hinweisen der Versicherten auf den Aufbewahrungsort persönlicher Erklärungen zu einer elektronischen Patientenkurzakte weiterentwickelt.
- Abgabe, Änderung und Widerruf der Organspendeerklärungen in dem vom BfArM zu errichtenden Organspenderegister können künftig auch über die Versicherten-Apps der Krankenkassen getätigt werden, selbst dann, wenn die Versicherten keine elektronische Patientenakte nutzen.
- Bis spätestens Mitte 2023 soll die nationale E-Health-Kontaktstelle aufgebaut werden, sodass Versicherte ihre Gesundheitsdaten auch Ärzt:innen im EU-Ausland sicher und übersetzt zur Verfügung stellen können.
- Zudem soll künftig der Gesetzgeber für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Komponenten der dezentralen TI (z. B. Konnektoren und Kartenlesegeräte) die sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vornehmen. „Von dieser Möglichkeit, die Datenschutz-Folgenabschätzung vom Gesetzgeber durchzuführen, wird erstmalig in Deutschland Gebrauch gemacht.“
1 Kommentar
Zugriffsrechte
von Thomas Kerlag am 23.01.2021 um 17:47 Uhr
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