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Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege
Update für die Telematikinfrastruktur
Apotheken sollen Versicherte bei DiGAs unterstützen
Ganz neu gegenüber dem Referentenentwurf ist, dass Apotheken nun in die Anwendung digitaler Gesundheitsanwendungen einbezogen werden können. Sie erhalten entsprechende Zugriffsrechte auf Versichertendaten und können die Versicherten – so sie eingewilligt haben – beratend unterstützen. Klargestellt wird aber auch: „Apotheken erhalten hierdurch keine neuen Aufgaben, sondern können, falls Versicherte dies wünschen, bei ihrer Beratung auch Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen, die die Versicherten zur besseren Dokumentation ihrer Blutzucker- oder auch Blutdruckwerte nutzen, berücksichtigen." Eine Erweiterung der heilberuflichen Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker oder die Übertragung von Leistungen, deren Erbringung aufgrund der zugrundeliegenden Ausbildung beispielsweise nur Ärztinnen und Ärzten vorbehalten ist, wie beispielsweise die Möglichkeit, Befunde medizinisch zu interpretieren, medizinische Diagnosen zu stellen, Therapieentscheidungen zu treffen, Therapiemaßnahmen anzuordnen oder durchzuführen oder auch beispielsweise eigenständig eine ärztlich verordnete Medikation zu ändern, auf Apothekerinnen und Apotheker ist damit nicht verbunden.
Medikationsplan verschwindet von eGK
Vorgesehen ist weiterhin, dass der elektronische Medikationsplan innerhalb der TI in eine eigene Anwendung überführt wird, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird. Genau wie bei der ePA sollen Versicherte künftig über ihre persönliche digitale Benutzeroberfläche auch auf diese digitalen Anwendungen selbstständig zugreifen können.
Und was steckt sonst noch drin im Gesetzentwurf?
Des weiteren sieht der Gesetzentwurf unter anderem folgendes vor:
- Versicherte bekommen die Möglichkeit, Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen in ihre ePA einzustellen.
- Die Telemedizin wird ausgebaut: Die Vermittlung von Vor-Ort-Arztterminen wird um die Vermittlung telemedizinischer Leistungen ergänzt, sodass Versicherte ein Angebot aus einer Hand erhalten; auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst soll telemedizinische Leistungen anbieten.
- Versicherte und Leistungserbringer erhalten ab 2023 digitale Identitäten, um sich zum Beispiel für eine Videosprechstunde sicher zu authentifizieren oder auch E-Rezepte einzulösen.
- Die künftig auch bei Leistungserbringern kontaktlos einlesbare elektronische Gesundheitskarte dient in Zukunft als Versicherungsnachweis der Versicherten und nicht mehr als Datenspeicher.
- Das Nationale Gesundheitsportal wird gesetzlich verankert; Schnittstellen zur ePA und zum E-Rezept sollen Patient:innen einen direkten Zugriff auf die Informationen des BMG-Portals ermöglichen.
- Die Notfalldaten werden zusammen mit Hinweisen der Versicherten auf den Aufbewahrungsort persönlicher Erklärungen zu einer elektronischen Patientenkurzakte weiterentwickelt.
- Abgabe, Änderung und Widerruf der Organspendeerklärungen in dem vom BfArM zu errichtenden Organspenderegister können künftig auch über die Versicherten-Apps der Krankenkassen getätigt werden, selbst dann, wenn die Versicherten keine elektronische Patientenakte nutzen.
- Bis spätestens Mitte 2023 soll die nationale E-Health-Kontaktstelle aufgebaut werden, sodass Versicherte ihre Gesundheitsdaten auch Ärzt:innen im EU-Ausland sicher und übersetzt zur Verfügung stellen können.
- Zudem soll künftig der Gesetzgeber für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Komponenten der dezentralen TI (z. B. Konnektoren und Kartenlesegeräte) die sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vornehmen. „Von dieser Möglichkeit, die Datenschutz-Folgenabschätzung vom Gesetzgeber durchzuführen, wird erstmalig in Deutschland Gebrauch gemacht.“
1 Kommentar
Zugriffsrechte
von Thomas Kerlag am 23.01.2021 um 17:47 Uhr
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