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Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege
Update für die Telematikinfrastruktur
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf für ein Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) beschlossen. Gegenüber dem im vergangenen November vorgelegten Referentenentwurf wurde an vielen Stellen nachgearbeitet. Die grundsätzliche Stoßrichtung bleibt dem drittem Digitalisierungsgesetz aus dem Hause Spahn jedoch erhalten: Das Gesundheitswesen soll ein Update bekommen, vor allem das E-Rezept, die elektronische Patientenakte und die digitalen Gesundheitsanwendungen einen weiteren Schub erhalten.
Die Corona-Pandemie beflügelt derzeit sämtliche Digitalisierungspläne. Selbstverständlich ist der Zuspruch zu ärztlichen Videosprechstunden und der Möglichkeit, sich nach einem virtuellen Arztkontakt krankschreiben zu lassen, derzeit besonders groß. Und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will, dass digitale Lösungen nicht nur als „Spielerei“ verstanden werden – er ist überzeugt, dass sie einen „wirklichen Unterschied“ in der (Regel-)Versorgung machen können. Seit rund 15 Jahren arbeitet man mehr oder weniger ernsthaft an der Vernetzung des Gesundheitswesens – jetzt wird sie tatsächlich realisiert.
Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz und dem Patientendaten-Schutzgesetz legte der Gesetzgeber die Basis für Instrumente wie die elektronische Patientenakte (ePA), E-Rezept und digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) – nun geht der Prozess mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) weiter. Den Entwurf hierfür hat das Bundeskabinett am heutigen Mittwoch beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf hat dieser deutlich an Umfang gewonnen – mehr als 170 Seiten umfasst die nun vorliegende Version.
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Für Apotheken von Bedeutung sind vor allem die Weiterentwicklungen beim E-Rezept: Sukzessive sollen immer mehr Leistungen und Arzneimittel elektronisch verordnet werden. Für BtM- und T-Rezepte kommt die Pflicht zum Beispiel zum 1. Januar 2023. Auch mehr Leistungserbringer sollen an die Telematikinfrastruktur angebunden werden, damit eine flächendeckende Nutzbarkeit dieser elektronischen Verordnungen sichergestellt ist. Jeder Versicherte soll überdies die Möglichkeit erhalten, sowohl Verordnungs- als auch Dispensierinformationen eingelöster Arzneimittelverordnungen in seiner ePA einzustellen und diese als Arzneimittelhistorie zu nutzen. Darüber hinaus soll jeder Versicherte Rezepte in der Apotheke auch personenbezogen mit Identitätsnachweis abrufen können. Und: Die Rezepteinlösung in Apotheken im europäischen Ausland wird ermöglicht.
Was letzteren Punkt betrifft, hat das Ministerium am Entwurf nachgeschrubbt. Entfallen ist die zunächst vorgesehene Pflicht für EU-Versandapotheken, der Gematik einmal jährlich zum 1. Januar eine Bestätigung darüber vorzulegen, dass sie weiterhin dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V beigetreten sind. Die Gematik ist nämlich auch die Institution, die Apotheken anderer EU-Mitgliedstaaten mit den nötigen Komponenten zur Authentifizierung gegenüber der Telematikinfrastruktur versorgt – das heißt mit Heilberufsausweisen (HBA) und Institutionskarten (SMC-B). Jedoch bleibt es dabei, dass der Deutsche Apothekerverband verpflichtet werden soll, das bundeseinheitliche Verzeichnis, das er über die Apotheken führt und dem GKV-Spitzenverband unentgeltlich zur Verfügung stellt (§ 293 Abs. 5 SGB V), auch der Gematik zu übermitteln. Diese darf die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben (nur) zum Zweck der Herausgabe von HBA und SMC-B verarbeiten.
1 Kommentar
Zugriffsrechte
von Thomas Kerlag am 23.01.2021 um 17:47 Uhr
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