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Rechtliche Einschätzung
Gekürztes Maskenhonorar: Ärgerlich, aber hinzunehmen
Tragfähige Begründung für Änderung in der Zukunft
Es handele sich hier um die Änderung eines Sachverhalts, der vollständig in der Zukunft liege, erläutert Douglas. Zum Zeitpunkt der Änderung der Verordnung sei die Einlösung der Berechtigungsscheine für den zweiten Zeitraum ab 16. Februar noch gar nicht möglich. In solchen Fällen bedürfe es lediglich plausibler Gründe für eine Änderung. Und die vom Ministerium gelieferte Begründung erachtet der Anwalt als tragfähig: Der Bundeshaushalt ist durch die Pandemie schließlich schon sehr strapaziert – und die Preise für die Masken haben sich inzwischen deutlich reduziert.
Zwar räumt auch Douglas ein, dass ein „nicht unerheblicher Teil der Apotheken“ bereits Vorkehrungen getroffen hat, um auch Masken für die Einlösung des zweiten Berechtigungsscheins einzukaufen. Solange jedoch nicht bekannt sei, dass die Einkaufspreise für diese Masken sich auf Beträge beliefen, die es aufgrund des abgesenkten Erstattungspreises unwirtschaftlich machen würden, die Masken abzugeben, reiche dies wohl nicht aus. Somit sei auch nicht ersichtlich, dass die bereits getroffenen Dispositionen sich nun „als vollständig wertlos“ erweisen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Masken zu einem Preis eingekauft worden seien, der es nun nicht mehr ermögliche, die Masken ohne Verlust abzugeben. „Dass lediglich der Ertrag signifikant sinkt, ist wirtschaftlich ärgerlich, jedoch ist die Gewinnerwartung – so wie bei jedem anderen Gewerbe auch – grundsätzlich keine geschützte Rechtsposition“, so Douglas.
3 Kommentare
Vertrauen auf Spahn und den Staat ? wie blöd wäre das denn in Zukunft !
von ratatosk am 09.02.2021 um 8:26 Uhr
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Spahn, der, dem man nicht vertrauen sollte
von Jürgen Weinberg am 08.02.2021 um 19:58 Uhr
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AW: Spahn, der, dem man nicht vertrauen
von Bernhard Seuling am 09.02.2021 um 14:18 Uhr
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