Rechtliche Einschätzung

Gekürztes Maskenhonorar: Ärgerlich, aber hinzunehmen

Berlin - 08.02.2021, 17:50 Uhr

Der Berechtigungsschein 2 beechtigt erst ab 16. Februar zur Maskenabholung in der Apotheke. Diese Masken werden künftig geringer vergütet – und daran ist wohl nicht zu drehen. (c / Foto: IMAGO / Friedrich Stark)

Der Berechtigungsschein 2 beechtigt erst ab 16. Februar zur Maskenabholung in der Apotheke. Diese Masken werden künftig geringer vergütet – und daran ist wohl nicht zu drehen. (c / Foto: IMAGO / Friedrich Stark)


Für FFP2-Masken, die Apotheken nach Vorlage des „Berechtigungsscheins 2“ an Risikogruppen ausgeben, gibt es künftig nur noch 3,90 Euro inklusive Umsatzsteuer statt 6 Euro. Ist diese Änderung der Corona-Schutzmasken-Verordnung rechtlich zulässig? Apothekenrechtsexperte Dr. Morton Douglas meint: Ja, diese in die Zukunft gerichtete Anpassung mag zwar ärgerlich sein – für rechtlich angreifbar hält er sie aber nicht.

Seit dem vergangenen Wochenende gilt eine nachjustierte Corona-Schutzmasken-Verordnung. Sie enthält zwei wesentliche Änderungen gegenüber der ersten Fassung: Auch Bezieher:innen von Arbeitslosengeld II sowie Personen, die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben nun einen Anspruch auf FFP2- beziehungsweise vergleichbare Schutzmasken – sofern sie nicht schon als Angehörige einer Risikogruppe anspruchsberechtigt waren. Zehn Stück erhalten sie, wenn sie bis zum Ablauf des 6. März 2021 in einer Apotheke ihre Anspruchsberechtigung mit dem nötigen Informationsschreiben ihrer Krankenkasse/-versicherung und ihrem Personalausweis nachweisen. Eine Eigenbeteiligung ist nicht zu leisten.

Die zweite Neuerung ist, dass Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises auch dazu genutzt hat, beim Apothekenhonorar nachzudrehen. Die bislang gezahlten 6 Euro pro Maske waren zusehends in die Kritik geraten. Die Vergütung für die Schutzmasken für ALG II-Empfänger und für Risikogruppen in der dritten Ausgabephase sollte daher geringer ausfallen. Nachdem im ersten Referentenentwurf noch 3,30 Euro plus Umsatzsteuer angedacht waren und die ABDA mindestens 4,03 Euro netto forderte, kamen am Ende 3,90 inklusive Umsatzsteuer heraus. So viel erhalten die Apotheken nun also auch für die von ihnen abgerechneten „Berechtigungsscheine 2“ der Risikogruppen. Für letztere besteht ein Anspruch im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. April 2021.

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ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening hatte schon bevor ein konkreter neuer Preis im Raum stand gemahnt, dass es das Vertrauen in die Politik erschüttere, wenn „inmitten der zweiten Phase der Maskenverteilung über eine abrupte Honorarkürzung“ gesprochen werde. Und auch sonst mögen sich manche Apotheker:innen fragen, ob eine solche Kappung rechtlich möglich ist. Doch im Bundesgesundheitsministerium hatte man damit offensichtlich kein Problem.

Und auch der Apothekenrechtsexperte Dr. Morton Douglas sieht hier keine Chancen, dem Bundesgesundheitsministerium entgegenzutreten. Die Apothekerkammer Nordrhein hatte den Freiburger Rechtsanwalt um eine rechtliche Einschätzung gebeten. Sein Resümee: Für einen Zeitraum, der noch nicht begonnen hat, ist es rechtlich möglich, den Erstattungspreis zu senken.

Tragfähige Begründung für Änderung in der Zukunft

Es handele sich hier um die Änderung eines Sachverhalts, der vollständig in der Zukunft liege, erläutert Douglas. Zum Zeitpunkt der Änderung der Verordnung sei die Einlösung der Berechtigungsscheine für den zweiten Zeitraum ab 16. Februar noch gar nicht möglich. In solchen Fällen bedürfe es lediglich plausibler Gründe für eine Änderung. Und die vom Ministerium gelieferte Begründung erachtet der Anwalt als tragfähig: Der Bundeshaushalt ist durch die Pandemie schließlich schon sehr strapaziert – und die Preise für die Masken haben sich inzwischen deutlich reduziert.

Zwar räumt auch Douglas ein, dass ein „nicht unerheblicher Teil der Apotheken“ bereits Vorkehrungen getroffen hat, um auch Masken für die Einlösung des zweiten Berechtigungsscheins einzukaufen. Solange jedoch nicht bekannt sei, dass die Einkaufspreise für diese Masken sich auf Beträge beliefen, die es aufgrund des abgesenkten Erstattungspreises unwirtschaftlich machen würden, die Masken abzugeben, reiche dies wohl nicht aus. Somit sei auch nicht ersichtlich, dass die bereits getroffenen Dispositionen sich nun „als vollständig wertlos“ erweisen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Masken zu einem Preis eingekauft worden seien, der es nun nicht mehr ermögliche, die Masken ohne Verlust abzugeben. „Dass lediglich der Ertrag signifikant sinkt, ist wirtschaftlich ärgerlich, jedoch ist die Gewinnerwartung – so wie bei jedem anderen Gewerbe auch – grundsätzlich keine geschützte Rechtsposition“, so Douglas.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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3 Kommentare

Vertrauen auf Spahn und den Staat ? wie blöd wäre das denn in Zukunft !

von ratatosk am 09.02.2021 um 8:26 Uhr

Mag legal möglich sein, aber die deutsche Bank hatte mal den weisen Spruch " Vertrauen ist der Anfang von Allem " , Mißtrauen ist der Anfang vom Ende, In den USA war das Mißtrauen der Anfang des Trumpismus, kann man ja mal drüber nachdenken Herr Spahn. Den Rest macht dann das katastrophale Agieren von Politik und Verwaltung auf fast allen Ebenen.
Lieber dreimal nachdenken, bevor man z.B ein kleines Testzentrum z.B für Schülerfreitestung oder Altenheim einrichtet. Versprechen über die Bedingungen sind wertlos geworden.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Spahn, der, dem man nicht vertrauen sollte

von Jürgen Weinberg am 08.02.2021 um 19:58 Uhr

Liebe KollegInnen,
wie wäre es, wenn wir mal einfach nicht „brav“ wären und einfach mal nicht funktionieren? Einfach keine Masken mehr da...
Aber das wird wohl (m) ein Traum bleiben!
Wie lange wollen wir uns denn noch verar....en lassen??

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Spahn, der, dem man nicht vertrauen

von Bernhard Seuling am 09.02.2021 um 14:18 Uhr

Weils dann ein anderer macht?
https://www.docmorris.de/schutzmaskenverordnung

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